Einleitung
Der Umbau des Energiesystems führt zu einer signifikanten Zunahme der Elektrifizierung und des Ausbaus erneuerbarer Energien. Die verstärkte dezentrale Einspeisung macht eine umfassende Verstärkung der Stromverteilnetze erforderlich, um den erzeugten Strom effizient zu transportieren. In ländlichen Gebieten werden die Kosten für diese Netzverstärkungen voraussichtlich höher ausfallen, weshalb das Gesetz eine teilweise Solidarisierung der Kosten vorsieht.
Mit der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG bzw. Mantelerlass) werden Netzverstärkungen erstmals auf gesetzlicher Ebene verankert, nachdem sie bisher nur auf Verordnungsebene geregelt waren. Der neue Artikel 15b umfasst ausschliesslich die notwendige Kapazitätssteigerung der bestehenden Infrastruktur. Massnahmen zur Substanzerhaltung oder der Netzausbau im Sinne einer Erweiterung gelten in diesem Zusammenhang nicht als Netzverstärkungen (Erläuternder Bericht StromVV).
Die Regelungen zur Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen gilt mit Einführung des Mantelerlasses ab dem 1. Januar 2025. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, die EVU bzw. VNB beachten müssen.
Keine Gewährleistung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit. Jegliche Haftung wird abgelehnt.
Grundsätze
Die Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit Produktionsanlagen sind grundsätzlich anrechenbare Netzkosten des Netzbetreibers (Art. 15b Abs. 1 StromVG). Der Verteilnetzbetreiber (VNB) kann die Kosten somit über die Netztarife an seine Endverbraucher weiterverrechnen. Da Anlagen für erneuerbare Energien mehrheitlich in ländlichem Gebiet gebaut werden, müssten die Endkunden im ländlichen Raum über ihre Netznutzungstarife überproportional viel beitragen. Daher können diese Kosten teilweise solidarisiert werden. Lösen Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien die Netzverstärkungen aus, sind die Kosten als Kosten des Übertragungsnetzes anrechenbar und werden von der Swissgrid vergütet (Art. 15b Abs. 2 StromVG).
Unterschieden wird dabei zwischen den folgenden Fällen, die im Folgenden diskutiert werden:
- Anschluss an das Mittelspannungsnetz (Netzebenen 1 bis 6)
- Anschluss an das Niederspannungsnetz (Netzebene 7)
- Vergütung bis zum Netzanschlusspunkt (Anschlussnehmer)
Vergütung bei Anschluss an das Mittelspannungsnetz (Netzebenen 1 bis 6)
Für Erneuerbare-Energie-Anlagen, die an das Mittelspannungsnetz oder an höhere Netzebenen angeschlossen werden, werden die jeweiligen Kosten für Netzverstärkungen vergütet (Art. 15b Abs. 3 StromVG). Die Transformationsebene zwischen dem Nieder- und dem Mittelspannungsnetz (Netzebene 6) fällt ebenfalls unter diese Regelung (Art. 13e Abs. 1 StromVV).
Die Vergütung erfolgt auf Antrag des VNB (Art. 15b Abs. 3 StromVG). Das Gesuch wird von der ElCom geprüft und bewilligt (Art. 15b Abs. 3 StromVG und Art. 13f Abs. 3 lit. a StromVV).
Vergütung bei Anschluss an das Niederspannungsnetz (Netzebene 7)
Für Anlagen mit Anschluss an das Niederspannungsnetz erhalten die VNB auf Antrag eine pauschale Abgeltung (Art. 15b Abs. 3 StromVG). Die Pauschale wird für den generellen Bedarf an Netzverstärkungen erstattet. Sie ist unabhängig davon, ob eine Netzverstärkung im einzelnen Fall effektiv realisiert wird. Die pauschale Abgeltung beträgt 59 Franken pro kW neu installierte Erzeugungsleistung (Art. 13e Abs. 2 StromVV). Gemäss dem erläuternder Bericht zum StromVV soll die Pauschale angepasst werden, nachdem erste Erfahrungen gesammelt wurden.
VNB, welche die pauschalen Abgeltungen geltend machen, müssen der Swissgrid und der ElCom wie folgt Meldung erstatten (Art. 13f Abs. 1 lit. a StromVV).
Der Swissgrid ist monatlich zu melden:
- Leistung, Standort und Inbetriebnahmedatum der neu angeschlossenen Erzeugungsanlagen
Der ElCom ist jährlich zu melden:
- Leistung, Standort und Inbetriebnahmedatum der neu angeschlossenen Erzeugungsanlagen
- die Jahressumme der tatsächlich vorgenommenen Investitionen für erzeugungs- und verbrauchsbedingte Netzverstärkungen im Niederspannungsnetz
Die ElCom kontrolliert den Vollzug stichprobeweise (Art. 13f Abs. 3 lit. b StromVV).
Vergütung bis zum Netzanschlusspunkt
Die Kosten für notwendige Verstärkungen von Anschlussleitungen von der Parzellengrenze bis zum Netzanschlusspunkt sind als Kosten des Übertragungsnetzes anrechenbar (Art. 15b Abs. 5 StromVG). Die Bedingung dafür ist, dass die Verstärkungen durch die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung über 50 kW ausgelöst werden. Verbleibende Verstärkungskosten (der Teil der Anschlussleitung auf dem Grundstück) sind durch den Produzenten zu tragen.
Die Vergütungen für Verstärkungen von Anschlussleitungen dürfen höchstens 50 Franken pro kW neu installierte Erzeugungsleistung betragen (Art. 13e Abs. 3 StromVV). Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) wird voraussichtlich einheitliche Grundlagen für die Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3 erarbeiten (vgl. Art. 13f Abs. 1 lit. d StromVV).
Die VNB müssen die Gesuche für Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3 monatlich bei der Swissgrid einreichen und den Produzenten die Vergütung erstatten (Art. 13f Abs. 1 lit. b StromVV). Sie melden dabei die Leistung, Standort und Inbetriebnahmedatum der neu angeschlossenen Erzeugungsanlagen (Art. 13f Abs. 1 lit. a StromVV). Die Jahressumme der tatsächlich vorgenommenen Investitionen für erzeugungs- und verbrauchsbedingte Netzverstärkungen im Niederspannungsnetz müssen der ElCom jährlich gemeldet werden. Die ElCom kontrolliert den Vollzug stichprobeweise (Art. 13f Abs. 3 lit. b StromVV).
Regulatorische Vorgaben
VNB haben die Abgeltungen und Vergütungen für Netzverstärkungen nach Artikel 15b Absatz 3 und 4 StromVG vom regulatorischen Anlagevermögen in Abzug zu bringen (Art. 13e Abs. 4 StromVV). Sie weisen die erhaltenen Vergütungen, Abgeltungen und getätigten Netzverstärkungen jährlich im Geschäftsbericht aus (Art. 13f Abs. 1 lit. c StromVV). Die ElCom regelt, wie die vergüteten Netzverstärkungen nach Absatz 4 im Anlagevermögen der Netzbetreiber zu behandeln sind (Art. 13f Abs. 3 lit. c StromVV).
Abschliessende Worte
Falls Ihnen dieser Artikel weitergeholfen hat, teilen Sie Ihn gerne – zum Beispiel auf LinkedIn. Herzlichen Dank.
Ihre Fragen und Gedanken zum Thema...
Melden Sie sich an , um eine Frage oder einen Kommentar zu stellen.