Inhalt
- Einleitung
- Inhaber der Flexibilität
- Nutzung von Flexibilität durch VNB
- Verträge zwischen VNB und Flexibilitätsinhaber
- Nutzung des bestehenden Lastmanagements (z.B. Rundsteuerung)
- Abregelung und garantierte Nutzung bei Gefährdung des sicheren Netzbetriebs
Einleitung
Flexibilität beschreibt das Potential von Gerätschaften, ihren Bezug aus dem Stromnetz oder die Einspeisung zeitlich zu steuern. Dieses Potential kann beispielsweise von Verteilnetzbetreibern (VNB) dazu genutzt werden, Leistungsspitzen zu brechen und Netzausbau zu vermeiden. Traditionell sind es vor allem VNB, die Geräte wie Elektroboiler, Wärmepumpen oder auch Ladestationen für Elektromobilität steuern. Im Weiteren kann das Potential von Flexibilität genutzt werden, um den Elektrizitätsbezug oder die Produktion zeitlich zu verschieben und den Markpreisen anzupassen. Schlussendlich kann Flexibilität zur Bereitstellung von Systemdienstleistungen (positive oder negative Regelleistung) genutzt werden. Der Wert der Flexibilität richtet sich im Wesentlichen am ökonomischen Vorteil, der daraus gezogen werden kann. Davon abgezogen werden aber die Kosten für die Steuerung der Flexibilität (z.B. intelligente Steuer- und Regelsysteme bzw. Rundsteuerung) sowie die Administrationskosten. In vielen Fällen lohnt es sich heute nicht, Flexibilitäten zu nutzen, weil die Kosten höher sind als der Nutzen der Flexibilität.
Art. 17c StromVG regelt die Nutzung von Flexibilität durch Verteilnetzbetreiber und durch weitere Akteure. Der Bundesrat erläutert den neuen Gesetzesartikel in der Botschaft zum Mantelerlass vom 18. Juni 2021:
Nicht zu verwechseln ist die Regelung zur Flexibilität mit derjenigen über die intelligenten Steuer- und Regelsysteme, die bereits mit dem EnG von 2016 eingeführt worden ist (Art. 17b StromVG). Mit solchen Systemen wird die Flexibilität überhaupt erst nutzbar. Fundamental bei der Regelung des Zugriffs ist dabei der Grundsatz des sogenannten Opt-in, welcher den Betroffenen die Wahl lässt, ihre Gerätschaften durch einen Dritten steuern zu lassen. Bei der Flexibilität handelt es sich hingegen um ein eigentliches Gut, wobei die StromVG-Regelung dessen Bewirtschaftung beziehungsweise die damit verbundenen viel grundlegenderen Ansprüche zum Inhalt hat. Eine solche Regelung ist deshalb nebst derjenigen zu den intelligenten Steuer- und Regelsystemen notwendig und auf diese abgestimmt.
Keine Gewährleistung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit. Jegliche Haftung wird abgelehnt.
Inhaber der Flexibilität
Flexibilität ergibt sich, wenn der Bezug, die Speicherung oder die Einspeisung von Elektrizität gesteuert werden kann. Art. 17c Abs. 1 StromVG gibt vor, dass der jeweilige Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber Inhaber dieser Flexibilität sind (sie sind Flexibilitätsinhaber). Wenn Dritte, auch Verteilnetzbetreiber, die Flexibilitäten nutzen wollen, müssen sie sich diese grundsätzlich vertraglich sichern (Botschaft zum Mantelerlass vom 18. Juni 2021). Die Verträge zwischen VNB und Flexibilitätsinhaber werden weiter unten behandelt.
Nutzung von Flexibilität durch VNB
Nach Art. 17c Abs. 2 StromVG können VNB in ihrem Netzgebiet die Flexibilität netzdienlich nutzen. Der Verordnungsentwurf zum StromVV vom 21. Februar 2024 gibt vor, dass VNB die Flexibilität ausschliesslich zu diesem Zweck in Anspruch nehmen dürfen. Diese Vorgabe betrifft das EVU nur in seiner Funktion als VNB. Ein EVU kann Flexibilitäten selbstverständlich anderwärtig nutzen, sofern das Unbundling nach Art. 10 StromVG eingehalten wird.
Gemäss dem Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 ist die Nutzung von Flexibilität dann netzdienlich, wenn sie dabei hilft, eine „angespannte lokale Netzsituation zu entlasten und einen wirtschaftlich ineffizienten Netzausbau zu vermeiden, zu begrenzen oder aufzuschieben“. Das bedeutet, dass sowohl technische wie auch ökonomische Gründe die Nutzung von Flexibilität rechtfertigen. Ausserdem dürfen Flexibilitäten sowohl kurzfristig (Netzausbau aufzuschieben) wie auch langfristig (vermeiden oder begrenzen) genutzt werden. Voraussetzung ist gemäss dem Verordnungsentwurf allerdings eine „angespannte lokale Netzsituation“. Nicht eindeutig ist, ob gemäss dem Verordnungsentwurf Lastmanagement genutzt werden dürfte, um die Kosten für die Vorliegernetze zu reduzieren.
Der Bundesrat macht in der Botschaft auf die Zuständigkeit der ElCom aufmerksam:
Die ElCom hat auch im Bereich der netzdienlichen Flexibilität Zuständigkeiten: Sie trifft die Entscheide über die garantierten Nutzungen, den Schutz der Flexibilitätsinhaber und über missbräuchliche Vergütungen.
Verträge zwischen VNB und Flexibilitätsinhaber
Gemäss dem zweiten Satz von Art. 17c Abs. 2 StromVG müssen die VNB mit den Flexibilitätsinhabern diskriminierungsfreie Verträge abschliessen und die Nutzung der Flexibilität grundsätzlich vergüten. Der Bundesrat erläutert den Abschnitt in der Botschaft zum Mantelerlass vom 18. Juni 2021:
Wollen Verteilnetzbetreiber Flexibilität, wie bis anhin, netzdienlich nutzen, so müssen sie den Flexibilitätsinhabern pro Flexibilitätskonstellation einheitliche und diskriminierungsfreie Vertragskonditionen anbieten. Vergütungen für die verbrauchsseitige Flexibilität sind beispielsweise durch reduzierte Netznutzungsentgelte möglich. Diese sollen den finanziellen Wert der Flexibilität reflektieren. Für Inhaber grosser Flexibilität sind individualisierte Verträge zulässig.
Eine Vereinbarung im Rahmen des Netznutzungsvertrags ist zulässig. Die genutzte Flexibilität kann pauschal über reduzierte Netznutzungsentgelte abgegolten werden. Im Erläuterungsbericht zum Entwurf des StromVV vom 21. Februar 2024 wird dies präzisiert:
In diesem Sinne stellt die Verordnung klar, dass eine Aktualisierung des Netznutzungsvertrags (der die Steuerungsmöglichkeiten und die Vergütung enthält) ausreichend ist und die Flexibilitätsinhaber darüber informiert werden. Die VNB müssen die Flexibilitätsinhaber dabei auch über ihre Möglichkeit informieren, diese Anpassungen des Standardvertrags abzulehnen inklusive möglicher alternativen Vermarktungsmöglichkeiten ihrer Flexibilität. Es ist dem Flexibilitätsinhaber ebenso darzulegen, wie die Standardklauseln ohne Zugriff aussehen. Denn möglicherweise sehen allenfalls bereits bestehende Verträge einen Zugriff auf die Flexibilität vor, welcher mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr zulässig ist. Die durch den Netznutzungsvertrag vereinbarten Zugriffsmöglichkeiten wie auch die Vergütung sind zu veröffentlichen.
Gemäss dem Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 muss unter anderem Folgendes vereinbart werden:
- Der Umfang der geplanten Nutzung von Flexibilität
- Die allfällige Installation des intelligenten Steuer- und Regelsystems und wie das System eingesetzt wird
- Das Mittel, mit dem die Flexibilitätsinhaber über die effektive Nutzung ihrer Flexibilität informiert werden können, sowie die Häufigkeit der Information
- Die Vergütung auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien
Gemäss dem Verordnungsentwurf muss der VNB die betroffenen Flexibilitätsinhaber über jede effektive Nutzung ihrer Flexibilität informieren. Diese Information richtet sich nach den im Netznutzungsvertrag vorgesehenen Modalitäten, muss aber mindestens bei jeder Rechnungsstellung erfolgen.
Letztlich gibt der Verordnungsentwurf vor, dass der VNB die relevanten Informationen, insbesondere die Vergütungsansätze, öffentlich zugänglich macht. Dazu dürfte es ausreichend sein, den entsprechenden Netznutzungsvertrag öffentlich zugänglich zu machen (z. B. als Download auf der Website).
Nutzung des bestehenden Lastmanagements (z. B. Rundsteuerung)
Gemäss Art. 17c Abs. 3 StromVG dürfen die VNB bestehende Flexibilitäten nutzen (z. B. mit der Rundsteuerung), solange die Flexibilitätsinhaber diesen Einsatz nicht untersagen. Gemäss dem Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 gilt die Flexibilität als bestehend, wenn der Verteilnetzbetreiber vor dem 1. Januar 2025 bei einem Flexibilitätsinhaber ein intelligentes Steuer- und Regelsystem installiert hat, um dessen Flexibilität in Anspruch zu nehmen.
Will der VNB bestehende Flexibilitäten nutzen, muss er vorher seinen Netznutzungsvertrag anpassen. Ohne diese Anpassung darf er bestehende Flexibilitäten voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr nutzen.
- Den Umfang der geplanten Nutzung von Flexibilität
- Wie das intelligente Steuer- und Regelsystem eingesetzt wird
- Das Mittel, mit dem die Flexibilitätsinhaber über die effektive Nutzung ihrer Flexibilität informiert werden können, sowie die Häufigkeit der Information
- Die Vergütung auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien
- Die verschiedenen Akteure, die zur Nutzung von Flexibilität berechtigt sind
- Das Recht der Inhaber der bestehenden Flexibilität, den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems zu untersagen, und die Pflicht, diese Inhaber über die Auswirkungen dieses Untersagens zu informieren
Der Verordnungsentwurf regelt auch das Opt-out für bestehende Flexibilitätsnutzer. Will ein Inhaber von bestehender Flexibilität dem Verteilnetzbetreiber den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems zur Inanspruchnahme seiner Flexibilität untersagen, so muss er dies dem Verteilnetzbetreiber ausdrücklich mitteilen. Er kann dies bei der Aktualisierung des Netznutzungsvertrags oder mit einer Frist von einem Monat per Ende eines Quartals tun.
Abregelung und garantierte Nutzung bei Gefährdung des sicheren Netzbetriebs
Art. 17c Abs. 4 StromVG gibt den VNB das Recht, in zwei konkreten Ausnahmen Flexibilität auch gegen den Willen des Inhabers zu nutzen. Eine Ausnahme betrifft die Abregelung von Einspeisung, der andere Fall tritt bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs ein.
Abregelung (Peak-Shaving)
Art. 17c Abs. 4 lit. a StromVG erlaubt es dem VNB, einen bestimmten Anteil der Einspeisung am Anschlusspunkt abzuregeln. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass diese Garantie auf einen Höchstanteil von 3 Prozent der durch die Anlage jährlich produzierten Energie beschränkt ist. Eine Abregelung kann insbesondere bei Photovoltaikanlagen sinnvoll sein.
Garantierte Nutzung bei Gefährdung des sicheren Netzbetriebs
Im Weiteren garantiert Art. 17c Abs. 4 lit. b StromVG die Nutzung von Flexibilitäten auch bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs. Dies ist die logische Fortführung von Art. 8c Abs. 5 und 6 StromVV, der den Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme ohne Zustimmung des Betroffenen bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung bereits heute vorsieht.
Informationspflicht bei garantierter Nutzung
Der Verordnungsentwurf sieht eine Informationspflicht vor, wenn der VNB von seinem Recht auf die garantierte Nutzung Gebrauch macht. Der VNB muss den Flexibilitätsinhaber auf Anfrage über jede effektive Nutzung seiner Flexibilität zum Zwecke der Abregelung informieren, mindestens bei jeder Rechnungsstellung. Nutzt er die Flexibilität bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung, so muss er dies dem Flexibilitätsinhaber sofort melden.
Gemäss dem Verordnungsentwurf muss der VNB andere Akteure, die sich Rechte an der Flexibilität gesichert haben, auf Anfrage über jede garantierte Nutzung informieren. Der VNB muss zudem die betroffenen Flexibilitätsinhaber und Dritte, deren Rechte eingeschränkt werden, auf Anfrage über die genutzte Energiemenge informieren, mindestens jährlich.
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