Inhalt
- Einleitung
- Bildung von LEG
- Voraussetzungen für die Bildung von LEG
- Örtliche Ausdehnung
- Intelligente Messsysteme
- Verhältnis unter den Teilnehmern
- Verhältnis der LEG zum VNB
- Absatz von selbst erzeugter Elektrizität
- Grundversorgung und Netzzugang im LEG
- Reduzierter Netznutzungstarif
- Rechnungsstellung und Verteilschlüssel
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Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) ermöglichen es, selbst erzeugte Elektrizität innerhalb einer Gemeinschaft zu nutzen und zu teilen. Endverbraucher, Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien sowie Speicherbetreiber können Mitglied einer LEG werden. Die selbst erzeugte Elektrizität können sie frei innerhalb der Gemeinschaft absetzen und dabei das Netz nutzen. Sie haben Anspruch auf einen reduzierten Netznutzungstarif. Der folgende Beitrag bietet eine Hilfestellung bei der Interpretation der Gesetzesartikel zu den LEG im Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG).
Art. 17d StromVG betrifft die Bildung von LEG, während Art. 17e StromVG die Versorgung innerhalb der LEG sowie die Nutzung des Verteilnetzes regelt. Die detaillierte Umsetzung erfolgt in der Verordnung. Der Bundesrat hat bei der konkreten Ausgestaltung einen grossen Gestaltungsspielraum. Dies ist vom Parlament auch so gewollt (08.06.23 im Ständerat):
Müller Damian (RL, LU): […] Wir geben dem Bundesrat in Sachen lokale Elektrizitätsgemeinschaften sehr viele Freiheiten, denn in der Schweiz gibt es eben dieses Instrument noch nicht, und es ist jetzt wichtig, diese Erfahrungen zu machen. Ich glaube, das hier ist ein wichtiger Schritt.
Bildung von LEG
Nach Art. 17d Abs. 1 StromVG können sich Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber zu einer LEG zusammenschliessen. Gemäss Art. 19e Abs. 4 StromVV dürfen Endverbraucher pro Verbrauchsstätte nur an genau einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft teilnehmen. Erzeugungsanlagen und Speicher dürfen ebenfalls nur in genau eine Gemeinschaft eingebracht werden. Speicherbetreiber gelten nach dem StromVG ebenfalls als Endverbraucher (Art. 4 Abs. 1 lit. b StromVG). Demnach dürften Endverbraucher und Speicherbetreiber in Bezug auf die LEG grundsätzlich gleichbehandelt werden. Dies jedoch mit der Ausnahme, dass Speicher ohne Endverbrauch kein Netznutzungsentgelt schulden sollen (Art. 14a StromVG). Dies gilt voraussichtlich auch dann, wenn sie Teilnehmer einer LEG sind.
Da nur Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien an einer LEG teilnehmen dürfen, können fossil und teilweise fossil befeuerte Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK) als Produzenten nicht teilnehmen. Ein Endverbraucher, der eine WKK im Eigenverbrauch betreibt, dürfte wohl als Bezüger in der LEG teilnehmen. Die Überschüsse der WKK dürften wohl aber nicht innerhalb der LEG veräussert werden.
Die Verteilnetzbetreiber sind zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Planung der Gemeinschaft relevant ist (Art. 19g Abs. 3 StromVV). Sie müssen den an der Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft interessierten Personen die Netztopologie offenlegen (innerhalb von 15 Tagen ab einer entsprechenden Anfrage) sowie die Anschlusssituation der Endverbraucher, Erzeugungsanlagen und Speicher bekanntgeben. Weitere für die Planung relevante Informationen dürfen ebenfalls angefordert werden.
Voraussetzungen für die Bildung von LEG
Art. 17d Abs. 2 StromVG regelt die Voraussetzungen für den Zusammenschluss zur LEG. Die Teilnehmer einer LEG müssen im gleichen Netzgebiet sein, also vom gleichen VNB versorgt werden. Zudem müssen sie in derselben Netzebene liegen. Die Elektrizität darf über andere Netzebenen (Trafostation, Mittelspannungsnetz) geleitet werden. Gemäss Art. 19e Abs. 3 StromVV dürfen die Spannungsebenen über 36 kV weder für die Erzeugungsanlagen und Speicher noch für den Austausch der Elektrizität in Anspruch genommen werden. Weitere Einschränkungen zur Netztopologie gibt es nicht.
Eine weitere Bedingung für den Zusammenschluss zur LEG ist, dass alle Teilnehmer mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind. Der VNB muss bei den interessierten Teilnehmern intelligente Messsysteme installieren (siehe weiter unten).
Der Bundesrat wird in der Verordnung eine Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zur Anschlussleistung festlegen. Gemäss Art. 19e Abs. 1 StromVV kann eine LEG gebildet werden, wenn die Leistung der Erzeugungsanlagen mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher beträgt. Erzeugungsanlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden – z.B. Notstromanlagen – werden für die Bestimmung der Anlagenleistung nicht berücksichtigt (Art. 19e Abs. 2 StromVV). Zum Vergleich: Beim ZEV muss die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses entsprechen (Art. 15 Abs. 1 EnV). Wird der Wert von 5 Prozent unterschritten, muss die LEG dies von sich aus dem VNB mitteilen (Art. 19g Abs. 1 lit. e).
Gemäss Art. 19e Abs. 5 StromVV gelten alle Voraussetzungen auch nach der Bildung einer LEG. Ist eine der Voraussetzungen zur Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft nicht mehr erfüllt, so hat der Verteilnetzbetreiber die lokale Elektrizitätsgemeinschaft nicht mehr als solche zu behandeln. Die LEG kann zwar auf dem Papier weiter bestehen bleiben, die Mitglieder dürfen aber die selbst erzeugte Elektrizität nicht mehr gemäss Art. 17e StromVG innerhalb der LEG absetzen.
Örtliche Ausdehnung
Art. 17d Abs. 3 StromVG besagt, dass der Bundesrat in der Verordnung festlegen muss, wie weit sich eine LEG örtlich ausdehnen darf. Das Gesetz beschränkt die maximale Ausbreitung auf das Gebiet einer Gemeinde. Eine LEG über die Gemeindegrenzen ist damit nicht erlaubt, selbst wenn die Teilnehmer innerhalb des gleichen Trafokreises angeschlossen wären.
Rösti Albert, Bundesrat: […] In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Grössen von Gemeinden erachten wir aber die Gemeindegrösse als den richtigen Begriff für die maximale Ausdehnung. Im Sinne einer möglichen Entwicklung prüfen wir das jetzt mal auf relativ bescheidenem Niveau. Bei kleinen Gemeinden macht der Gemeindeperimeter Sinn; klar ist, dass bei grossen Gemeinden, insbesondere in städtischen Gebieten, natürlich nicht plötzlich eine ganze Stadt eine LEG sein soll, das kann ich Ihnen hier versichern. […]
Die UREK-N war in ihrer Einschätzung etwas konservativer und erachtet eine Ausdehnung auf einen Niederspannungstransformator als sinnvoll – dies entspräche grundsätzlich einem engeren Perimeter:
Jauslin Matthias Samuel (RL, AG), für die Kommission: […] Hierzu ist die Kommission klar der Meinung, dass die LEG auf Quartiertransformatoren beschränkt werden sollten. Hier geht es also darum, dass das noch auf Verordnungsstufe klar geregelt werden muss […]
Die Verordnung macht keine Angaben zur maximalen örtlichen Ausdehnung von LEG. Damit darf sich eine LEG innerhalb einer Gemeinde örtlich beliebig erstrecken (sofern sie auf der gleichen Spannungsebene und im selben Versorgungsgebiet liegt).
Intelligente Messsysteme
Nach Art. 17d Abs. 4 StromVG muss der Verteilnetzbetreiber jeden Teilnehmer einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft mit einem intelligenten Messsystem ausstatten. Gemäss Abs. 2 lit. b müssen die Teilnehmer der LEG bei der Gründung bereits intelligente Messsysteme installiert haben. Entsprechend wird dieser Absatz hier so interpretiert, dass VNB die Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber, die an einer Teilnahme eines LEG Interessierten sind, mit einem intelligenten Messsystem ausrüsten muss. Dies gilt auch, wenn die Frist für den Smart Meter Rollout nach Art. 31e Abs. 1 StromVV noch nicht erreicht ist. Sie sind somit analog zu neuen Endverbrauchern mit Netzzugang und neuen Erzeugungsanlagen zu behandeln (vgl. Art. 31e Abs. 2 StromVV).
Gemäss Art. 8a(decies) Abs. 6 StromVV muss der VNB innerhalb von drei Monaten ein intelligentes Messsystem installieren, wenn eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft, ein Teilnehmer eines ZEV oder ein Speicherbetreiber dies verlangen.
Verhältnis unter den Teilnehmern
Die Teilnehmer der LEG müssen das Verhältnis untereinander regeln (Art. 17d Abs. 5 StromVG). Dies betrifft insbesondere die Versorgung aus selbst erzeugter Elektrizität. Sie müssen eine Person ernennen, die die Gemeinschaft gegenüber dem Verteilnetzbetreiber vertritt.
Gemäss Art. 19f Abs. 1 StromVV müssen die Teilnehmer der LEG das folgende schriftlich untereinander vereinbaren:
- Die Vertretung der Gemeinschaft gegen aussen.
- Die Vergütungsansätze für die intern erzeugte und verbrauchte Elektrizität.
- Die Kostentragung für die interne Datenbearbeitung, Verwaltung und Abrechnung.
- Die Voraussetzungen für den Eintritt in die und den Austritt aus der Gemeinschaft.
- Die Aufteilung der Kostentragung für die Netznutzung und die Messung sowie für die Elektrizitätslieferungen innerhalb und ausserhalb der Grundversorgung.
Verhältnis der LEG zum VNB
Art. 17d Abs. 5 hält fest, dass die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft das Verhältnis untereinander regeln, insbesondere die Versorgung aus selbst erzeugter Elektrizität. Sie ernennen eine Person, die die Gemeinschaft gegenüber dem Verteilnetzbetreiber vertritt.
Gemäss Art. 19g Abs. 1 StromVV muss die lokale Elektrizitätsgemeinschaft dem Netzbetreiber Folgendes mitteilen:
- Die Bildung und Auflösung der Gemeinschaft (jeweils drei Monate im Voraus auf das Ende eines Monats).
- Die Ein- und Austritte der Teilnehmer der Gemeinschaft (jeweils einen Monat im Voraus auf das Ende eines Monats).
- Wer die Gemeinschaft gegen aussen vertritt. Der VNB muss den Teilnehmern der Gemeinschaft eine angemessene Frist einräumen, um ihre Vertretung zu benennen. Läuft die Frist ungenutzt ab, kann der VNB einen Teilnehmer der Gemeinschaft als Vertretung benennen (Art. 19g Abs. 2 StromVV).
- Die technischen Daten der Erzeugungsanlagen, insbesondere die Art der Anlage und ihre elektrische Leistung.
- Die technischen Daten der Speicher.
Im Gegensatz zu einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) gilt die LEG nicht als einzelner Endverbraucher. Stattdessen bleiben die einzelnen Endverbraucher bestehen. Nach Art. 17e Abs. 4 schuldet jeder einzelne LEG-Teilnehmer dem VNB das Netznutzungsentgelt und das Entgelt für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung. Anders als bei einem ZEV stehen die einzelnen Teilnehmer der LEG also weiter in einem Vertragsverhältnis mit dem VNB. Für ihren individuellen Bezug haften die Teilnehmer nicht solidarisch gegenüber dem VNB.
Nach Art. 17d Abs. 6 StromVG regelt der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere zum Verhältnis der Teilnehmer untereinander und zur Aufteilung von Verwaltungs- und Vertriebskosten zwischen dem Verteilnetzbetreiber, der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und ihren Teilnehmern. Die Verordnung präzisiert die Rechte und Pflichten, macht aber keine weiteren Angaben zur Aufteilung von Verwaltungs- und Vertriebskosten.
Absatz von selbst erzeugter Elektrizität
Nach Art. 17e Abs. 1 StromVG kann die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft frei abgesetzt werden. Dazu darf das Verteilnetz genutzt werden. Die Teilnehmer einer LEG beziehen einen Teil der Elektrizität aus der LEG. Deckt dieser Teil den Bedarf nicht ab, ist der Verteilnetzbetreiber gegenüber jedem grundversorgten Teilnehmer verpflichtet, jederzeit die fehlende Menge an Elektrizität zu liefern. Ein Teilnehmer in der Grundversorgung wird also analog zu einem grundversorgten Endverbraucher mit Eigenverbrauch behandelt – statt einem Anteil Eigenverbrauch bezieht er einen Anteil Elektrizität aus der LEG. Teilnehmer mit Netzzugang beschaffen die Differenz über einen Energieliefervertrag im Markt.
Gemäss Art. 19f Abs. 2 StromVV muss die Elektrizität aus Erzeugungsanlagen der Gemeinschaft so weit wie möglich innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt werden. Die entsprechenden Herkunftsnachweise (HKN) für die innerhalb der Gemeinschaft abgesetzten Energie dürfen nicht separat verkauft werden (analog zum Eigenverbrauch). Die Energie aus Erzeugungsanlagen darf nur weiterverkauft werden, falls die gesamte Elektrizitätseinspeisung den Elektrizitätsbezug aller Teilnehmer der Gemeinschaft im jeweiligen Zeitpunkt übersteigt. Für Speicher scheint keine entsprechende Einschränkung zu gelten.
Rückgespiesene Überschüsse muss der VNB über die Abnahme und Vergütung abnehmen (Art. 15 Abs. 1 EnG). Die Vergütung für Überschüsse aus Elektrizität aus erneuerbaren Energien sind reguliert (Art. 15 Abs. 1bis EnG). Die Rückspeisung aus Speichern fällt nicht unter die Abnahme- und Vergütungspflicht. Die Energie wurde endverbraucht und ist also nicht mehr erneuerbar (vgl. Definition von Endverbraucher in Art. 4 Abs. 1 lit. b StromVG).
Grundversorgung und Netzzugang im LEG
Art. 17e Abs. 2 regelt den Anspruch auf Grundversorgung und Netzzugang der LEG-Teilnehmer. Die Teilnehmer der LEG sind wie alle Endverbraucher standardmässig in der Grundversorgung, wenn sie keinen Netzzugang haben (d.h. nicht im freien Markt sind). Jeder einzelne Teilnehmer kann aber in den Markt wechseln, wenn er die Bedingungen nach Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 13 StromVG erfüllt.
Nimmt ein Marktkunde an einer LEG teil, bedeutet dies nicht, dass er wieder in die Grundversorgung fällt. Der Endverbraucher als solcher bleibt bestehen. Das Kriterium für das Weiterbestehen eines Endverbrauchers ist die wirtschaftliche und örtliche Einheit nach Art. 11 Abs. 1 StromVV.
Reduzierter Netznutzungstarif
Teilnehmer einer LEG können für den Strom, den sie innerhalb der LEG absetzen, das Verteilnetz nutzen. Sie haben dabei das Recht auf einen reduzierten Tarif im Vergleich zu einem normalen Bezug aus dem Netz (“Briefmarke”). Der Abschlag darf gemäss Gesetz maximal 60 Prozent betragen. Der genaue Anteil wird aber in der Verordnung festgelegt. Der Bundesrat sieht aber offenbar zuerst einmal eine tiefere Reduktion vor. Im Ständerat in der Sommersession 2023 gab es dazu folgendes Votum:
Rösti Albert, Bundesrat: […] Ich kann Ihnen auch versprechen, dass wir die Tarifreduktion anfänglich im tiefstmöglichen Bereich ansetzen würden, sodass sich diese Bevor- oder Benachteiligung in einem gewissen Verhältnis aussprechen würde. […]
Das Gesetz wird hier so interpretiert, dass für jede LEG jeweils eine einheitliche Tarifreduktion gelten muss. Diese muss davon abhängen, wie viele Netzebenen insgesamt in einer LEG involviert sind. Wenn sich die LEG-Teilnehmer beispielsweise auf zwei Quartiere mit jeweils einem eigenen Transformator verteilen, wäre das Niederspannungsnetz (Netzebene 7 mit 400 V), die Trafostationen (Netzebene 6) und die Mittelspannung (Netzebene 5 mit z.B. 20 kV) involviert. Der höchste Abschlag gilt, wenn alle Teilnehmer innerhalb desselben Trafokreises angeschlossen sind.
Art. 19h StromVV legt die Abschläge auf dem Netznutzungstarif fest. Der Abschlag, den die Teilnehmer der Gemeinschaft für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität beanspruchen können, beträgt 40 Prozent ihres Standardtarifs (Art. 19h Abs. 1 StromVV). Zum Abschlag berechtigt ist nur der Anteil Elektrizität, der innerhalb der LEG verbraucht wird. Es wird nicht präzisiert, ob der Abschlag nur die Arbeitskomponente des Netztarifs oder auch allfällige Grundtarif- und Leistungskomponenten betrifft. Aus Sicht der Verursachergerechtigkeit müsste der Abschlag eigentlich nur die Arbeitskomponente betreffen. Jedoch variieren die Tarifanteile für Arbeit und Leistung je nach VNB stark. Dies könnte dazu führen, dass der gesamte Abschlag stark verringert würde, was kaum dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Es wird hier daher davon ausgegangen, dass sich der Abschlag von 40 Prozent auf alle Netztarifkomponenten bezieht. Für den Abschlag auf allfällige Grund- oder Leistungstarife müsste wohl ein entsprechender Mechanismus gefunden werden (beispielsweise eine prozentuale Reduktion über eine Rechnungsperiode).
Gemäss Art. 19h Abs. 3 StromVV verringert sich der Abschlag für alle Endverbraucher der Gemeinschaft auf 20 Prozent, wenn die Gemeinschaft durch einen Transformator getrennt wird. Im Wortlaut: “Kann die in der Gemeinschaft selbst erzeugte Elektrizität aus netztopologischen Gründen und aufgrund der Anschlusssituation der verschiedenen Teilnehmer nicht ohne Transformation der Spannung von jeder Erzeugungsanlage zu einem beliebigen Endverbraucher der Gemeinschaft gelangen…”. In vermaschten Netzen dürfte die Abgrenzung nicht trivial sein.
Die Speicher dürfen pro Abrechnungsperiode in der Summe nicht mehr Elektrizität innerhalb der Gemeinschaft absetzen, als sie von der Gemeinschaft beziehen (Art. 19h Abs. 4 StromVV). Für die Menge, die bei der Rückspeisung in die Gemeinschaft die Bezugsmenge aus der Gemeinschaft übersteigt, entfällt der Anspruch auf den Abschlag auf dem Netznutzungstarif. Damit wird verhindert, dass Speicher Elektrizität aus dem Netz beziehen und diese nur zum Zweck eines reduzierten Netznutzungstarifs an die Gemeinschaft weiterverkaufen.
Ohne Abschlag müssen die Kosten von Systemdienstleistungen, die Kosten für die Stromreserve, der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in Rechnung gestellt werden (Art. 19h Abs. 4 StromVV). Die Ermittlung des Messentgelts richtet sich nach den Bestimmungen über das Messwesen (Art. 19g Abs. 6 StromVV). Es wird hier davon ausgegangen, dass die Teilnahme eines LEG keinen Anspruch auf eine Reduktion des Messentgelts begründet.
Rechnungsstellung und Verteilschlüssel
Der VNB ist verantwortlich dafür, das geschuldete Netznutzungsentgelt und das Entgelt für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung für jeden Teilnehmer der LEG zu ermitteln (Art. 17e Abs. 5). Die Verwaltungskosten dürfen der LEG voraussichtlich nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die Zuordnung ist nicht trivial, da die Zeitgleichheit von Produktion und Verbrauch innerhalb des LEG beachtet werden muss. Gemäss Art. 19g Abs. 4 lit. a StromVV muss die Zuordnung auf Basis des 15-Minuten-Lastgangs der gesamten LEG ermittelt werden. Ist die gesamte Produktion tiefer als der gesamte Bezug, gilt die gesamte Produktion als innerhalb der LEG abgesetzt. Ist die Produktion höher als der Bezug, gilt die Energie entsprechend dem Bezug als in der LEG abgesetzt. Diese Berechnung ist vergleichbar mit der Berechnung von Eigenverbrauch. Eine allfällige Überproduktion muss der VNB gemäss Art. 15 EnG abnehmen und vergüten (Art. 19g Abs. 6 StromVV).
Art. 19g Abs. 4 lit. b StromVV regelt die Aufteilung der erzeugten Energie auf die LEG-Teilnehmer. Jeder LEG-Teilnehmer erhält einen Anteil an der erzeugten Energie im Verhältnis zu der von ihm bezogenen Energiemenge. Bezieht also ein LEG-Teilnehmer während eines 15-Minuten-Zeitraums 25 Prozent der Energie einer gesamten LEG, so wird ihm für diese Periode auch 25 Prozent der in der LEG abgesetzten Energie zugeordnet.
Sowohl der VNB wie auch die LEG können verlangen, dass anstelle von individuellen Rechnungen nur eine einzelne Rechnung an die LEG gestellt wird (Art. 17e Abs. 6). Diese Rechnung muss nach den Bezügen der einzelnen Endverbraucher aufgeschlüsselt werden. Dies kann den Verwaltungsaufwand für den VNB und/oder die LEG reduzieren. Die einzelnen Endverbraucher bleiben Schuldner gegenüber dem Netzbetreiber (Absatz 4 gilt weiter).
Keine Gewährleistung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit. Jegliche Haftung wird abgelehnt.
6 Kommentare
20. Januar 2026 um 09:35
Hallo Tobias
Dein Artikel ist sehr informativ und klärt vieles. Kannst du mir zur folgenden Situation eine Präzisierung geben?
Ich habe von einem für LEGs verantwortlichen Mitarbeitenden eines VNB die Info erhalten, dass er der Ansicht ist, dass der gesamte von der PV-Anlage produzierte Strom im LEG verteilt wird und nicht der überschüssige Strom von der Liegenschaft mit der installierten PV-Anlage. Auf Grund StromVV Art. 19g, Abs. 4 bin ich der Meinung, dass nur der überschüssige Strom (nach dem Eigenverbrauch in der Liegenschaft) im LEG zur Verfügung stehen soll. Was ist korrekt? Muss das mit dem VNB jeweils ausgehandelt werden? Welcher Zähler wird für den LEG als PV-Produktion herangezogen: Produktionszähler der PV-Anlage oder Rückspeisezähler der Liegenschaft? Oder ist das abhängig davon, ob die Liegenschaft sowohl als Produzent als auch als Konsument im LEG teilnimmt?
Besten Dank für eine kurze Rückmeldung.
13. Februar 2026 um 21:11
Ergänzung:
Gemäss Erläuterung zum StromVV (19. Februar 2025):
“Der innerhalb einer LEG selbst erzeugte Strom soll möglichst innerhalb der LEG abgesetzt werden. Werden
die teilnehmenden Stromerzeugungsanlagen auch für den Eigenverbrauch genutzt, so zählt nur die
nicht im Rahmen des Eigenverbrauchs bereits (eigen)verbrauchte Elektrizität als selbst erzeugte Elektrizität.”
20. Januar 2026 um 14:38
Hallo Bruno
Danke für die spannende Frage. Im Gesetz und den Verordnungen finde ich dazu keine klare Aussage. Es ist wohl eine Frage der Auslegung.
Art. 16 EnG erlaubt, dass die Betreiber von Anlagen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen dürfen (=Eigenverbrauch). Nach Art. 19f Abs. 2 StromVG muss der Strom aus Erzeugungsanlagen der LEG innerhalb der LEG abgesetzt werden. Diese Vorgabe würde ich nur auf die ins öffentliche Netz eingespiesene Energie beziehen (also nach dem Eigenverbrauch).
Der VSE schreibt in der Branchenempfehlung Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG), dass Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) ebenfalls an einer LEG teilnehmen dürfen. EKZ schreibt auf Ihrer Website noch etwas konkreter, dass auch Prosumer an einer LEG teilnehmen können. (https://www.ekz.ch/de/blue/wissen/2025/2026-LEG-Energiewende-lokal-mitgestalten.html).
Art. 19g Abs. 4 StromVV bezieht sich entsprechend nur auf die Energie, die ins öffentliche Netz eingespiesen bzw. bezogen wird (also nach Abzug vom Eigenverbrauch).
Meine unverbindliche Einschätzung: Ich sehe das wie du. Du kannst als Endverbraucher bzw. Prosumer deinen Eigenverbrauch beibehalten. Damit ist die Rückspeisung beim Zähler massgeblich. Oder du kannst als Erzeuger deine PVA freiwillig ohne Eigenverbrauch in die LEG einbringen. Dann wäre der PV-Zähler massgeblich.
Meine Empfehlung: Ich würde noch einmal den Kontakt zu deinem lokalen VNB suchen.
Ich hoffe, das hilft dir weiter.
16. Juli 2024 um 00:26
Danke für die Ausführungen. Da ich eine 50kwp Anlage besitze (nicht auf einem Wohnhaus und daher der Eigenverbrauch minimal ist) wäre es für mich sehr interessant den produzierten Strom an meine Grundstücknachbarn verkaufen zu können. Diese haben auch bereist Interesse angemeldet, Strom von mir beziehen zu wollen. So profitieren meine Grundstücknachbarn von billigerem Strom während ich ein etwas höhere Vergütung als die lausige Einspeisevergütung bei der BKW erhalte.
Natürlich könnte ich auch einfach einer Allianz (zB srom-allianz.ch) beitreten aber so profitieren wiederum weitere Vertragspartner. Lieber wäre es mir eine eigene LEG zu Gründen und die Vorteile in From von billigerem Strom an meine Grundstücknachbarn weiterzugeben.
Leider scheint mit das Gründen einer LEG noch kompliziert und vieles ist mir noch nicht klar. Ich hoffe dass sich das bald ändert und man einfach eine LEG Gründen kann (analog der Einfachheit bei einem ZEV heute). Am einfachsten wäre es wenn der VNB auch gleich die Abrechnung zu einem vernünftigen Betrag macht so dass nicht alle Vorteile durch die Abrechnungsgebühren zunichte gemacht werden.
16. Juli 2024 um 16:06
Grüezi Patrick
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihre Gedanken. Wie Sie geschrieben haben, ist noch einiges unklar. Einerseits kennen wir den definitiven Verordnungstext noch nicht; andererseits fehlt natürlich die Praxiserfahrung mit diesem neuen Instrument.
Sie haben die Einspeisevergütung angesprochen. Vielleicht ergibt sich hier für Sie in Zukunft eine Chance: Mit dem neuen Gesetz soll die Vergütung schweizweit harmonisiert werden. Der Entwurf (!) der Verordnung sieht vor, dass PVA zwischen 30 bis 150 kW mindestens 6,7 Rp./kWh erhalten sollen. Das gilt allerdings nur bei Anlagen ohne Eigenverbrauch (mit Eigenverbrauch gilt der Referenz-Marktpreis).
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Vermarktung Ihres Solarstroms.
1. Januar 2025 um 15:12
ich habe auch mit Interesse den Artikel gelesen. Ich habe zwar nur eine 15kWp Anlage aber speise über 5500kWh ins Netz. Mit der Verordnung die 2026 in Kraft tritt, wird das verkaufen an den VNB ja komplett uninteressant und eine LEG vor diesem Hintergrund, auch mit etwaigen kosten, interessanter. Ich glaube aber das da, zumindest bei mir, Türklinken putzen angesagt wäre, für ein paar Franken Einsparung bei der Stromkosten sind wahrscheinlich die wenigsten bereit auch nur etwas aufwand zu betreiben. Es müsste also so einfach sein, dass ich den Nachbarn sagen kann: wollt ihr Strom von meiner PV und dabei pro Jahr ca. xy sparen, ihr habt keinen Aufwand. Dann vielleicht, dann vielleicht. Wenn man ein gut zugängliches Grundstück hat, könnte man da auch eine öffentliche Ladesäule aufstellen und die Ladetarife günstiger anbieten, da ist auch jeder Rp der über der zukünftigen Einspeisevergütung liegt gut und Netzkosten fallen keine an. Ich glaube für 10Rp/kWh (statt um die 40Rp) würde der eine oder andere ein paar Meter laufen
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