Inhalt
- Einleitung
- Lieferpflicht der VNB
- Feste Endverbraucher und Zugang zum “freien Markt”
- Standardstromprodukt (neu)
- Tarife in der Grundversorgung
- Mindestanteile an Eigenproduktion und erneuerbaren Energien (neu)
- Beschaffung (neu)
- Portfoliotrennung von Grundversorgung und Markt (neu)
- Anrechenbarkeit (neu)
- Kosten aufgrund von Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz (neu)
Einleitung
Die Grundversorgung mit Elektrizität wird in der Schweiz im Stromversorgungsgesetz (StromVG) geregelt. Artikel 6 legt die grundlegenden Pflichten der Verteilnetzbetreiber (VNB) fest und definiert den Anspruch von Endverbrauchern, Strom am freien Markt zu kaufen (Anspruch auf Netzzugang).
Die Lieferpflicht der VNB verlangt eine zuverlässige Stromversorgung für feste Endverbraucher. Feste Endverbraucher, konkret Haushalte und Nutzer unter 100 MWh Jahresverbrauch, haben keinen Anspruch auf Netzzugang. Die übrigen Endverbraucher können in den freien Markt wechseln, wobei grundsätzlich „einmal frei, immer frei“ gilt. Die Grundversorgung umfasst ein Standardstromprodukt mit einem Mindestanteil inländischer erneuerbarer Energien (ab Tarifjahr 2028: 2/3 Nachweise). Tarife dürfen jährlich festgelegt, jedoch nicht unterjährig geändert werden. Zudem müssen Mindestanteile an Eigenproduktion und erneuerbarer Energie ab 2026 erfüllt werden. Die VNB sind verpflichtet, Risiken durch eine gestaffelte Beschaffung zu minimieren und eine Portfoliotrennung zwischen Grundversorgung und Marktsegment vorzunehmen. Die Kosten für Effizienzsteigerungen dürfen anteilsmässig in die Grundversorgungstarife einfliessen. Transparenz und diskriminierungsfreie Verfahren sind in sämtlichen Bereichen der Grundversorgung vorgeschrieben.
Mit dem Mantelerlass (Revision StromVG) wird die Grundversorgung umfassender reguliert. Die Gesetzesänderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und gelten erstmals für das Tarifjahr 2026.
Keine Gewährleistung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit. Jegliche Haftung wird abgelehnt.
Lieferpflicht der VNB
Nach Art. 6 Abs. 1 StromVG müssen die Verteilnetzbetreiber die erforderlichen Massnahmen treffen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
In den parlamentarischen Verhandlungen 3. Oktober 2006 im Ständerat wurde im Wesentlichen die heutige Version verabschiedet. Dabei wurde von der UREK-S festgehalten, dass die Lieferpflicht für feste Endverbraucher nicht absolut gilt:
Schmid-Sutter Carlo (C, Al), für die Kommission: […] dass mit unserer Formulierung keine absolute Lieferverpflichtung stipuliert wird. Die Massnahmen, welche die Netzbetreiber zur Erfüllung ihrer Lieferpflicht ergreifen müssen, bestimmen sich nach Artikel 8 StromVG. Aus Artikel 6 Absatz 1 bzw. Artikel 7 Absatz 1 StromVG entsteht keine Haftung des Verteilnetzbetreibers für jeden Stromunterbruch. […]
Feste Endverbraucher und Zugang zum “freien Markt”
Absatz 2 definiert feste Endverbraucher als Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte. Eine Verbrauchsstätte ist eine Betriebsstätte eines Endverbrauchers, die eine wirtschaftliche und örtliche Einheit bildet und einen tatsächlichen eigenen Jahresverbrauch aufweist, unabhängig davon, ob sie über einen oder mehrere Ein- bzw. Ausspeisepunkte verfügt (Art. 11 Abs. 2 StromVV). Hat ein Endverbraucher einmal Netzzugang erhalten, gilt er nicht mehr als fester Endverbraucher, auch wenn sein Verbraucher wieder unter die Grenze von 100 MWh fällt.
Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang (Abs. 6). Das heisst, sie haben keinen Anspruch, in den “freien Markt” wechseln zu können. Gemäss der ElCom verbietet Absatz 6 den Verteilnetzbetreibern jedoch nicht, den Netzzugang trotzdem zu gewähren. Aufgrund des Diskriminierungsverbots in Artikel 13 Absatz 1 StromVG müsste der Netzzugang dann aber grundsätzlich allen Endverbrauchern und Drittlieferanten gewährt werden (Mitteilung der ElCom «Beteiligung» von Endverbrauchern in der Grundversorgung an Produktionsanlagen – Modelle der Verteilnetzbetreiber, 26.08.2022).
Es gilt “einmal frei, immer frei”. Eine Rückkehr in die Grundversorgung hat das Bundesgericht im BGer 2C_739/2010 ausgeschlossen:
Wer sich also einmal für den Netzzugang entschieden hat, befindet sich im freien Markt und kann nicht mehr zurück in die Grundversorgung wechseln.
Standardstromprodukt
Nach Art. 6 Abs. 2bis StromVG müssen die VNB in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt anbieten, das insbesondere auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruht. Das Parlament befand eine Grundversorgung, die ausschliesslich auf inländischer erneuerbarer Energie beruht als unrealistisch. Die UREK-S wollte eine grössere Flexibilität. Dazu gab es im Ständerat in der Herbstsession 2023, sechste Sitzung vom 19. September 2023, folgendes Votum:
Rieder Beat (M-E, VS), für die Kommission: […] Die UREK-S ist der Meinung, dass das Standardstromprodukt “insbesondere auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie” und nicht “ausschliesslich auf der Nutzung von erneuerbarer Energie” beruhen soll. Dadurch wird eine grössere Flexibilität bewirkt.
Art. 4b StromVV konkretisiert die Gesetzesvorgabe zum Standardprodukt. VNB müssen gegenüber den Endverbrauchern, die mit dem Standardstromprodukt versorgt werden, für mindestens zwei Drittel der in jedem Quartal gelieferten Elektrizität Herkunftsnachweiswese verwenden, die eine inländische und erneuerbare Herkunft des Stroms belegen. Die Vorgabe gilt erstmals für die Stromkennzeichnung des Tarifjahres 2028.
Tarife in der Grundversorgung
Grundsätze
Der zweite Satz von Art. 6 Abs. 3 StromVG gibt vor, dass die Tarife unterjährig nicht angepasst werden dürfen. Ausserdem müssen sie nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen aufgeschlüsselt und publiziert werden. Gemäss Art. 4 Abs. 1 StromVV müssen VNB die Grundversorgungstarife pro Kalenderjahr bzw. Tarifjahr festlegen.
Art. 6 Abs. 3 StromVG ist im Wesentlichen seit dem ersten Entwurf aus dem Jahr 2004 unverändert geblieben. Der Bundesrat schreibt in der Botschaft zum EnG und StromVG vom 3. Dezember 2004:
[Absatz 3] legt zwei Grundsätze für die Elektrizitätstarife fest. Gemäss dem ersten Grundsatz der Solidarität sollen für Haushalte mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik im Netz eines Netzbetreibers gleiche Elektrizitätstarife gelten. Ein zweiter Grundsatz besteht darin, die Elektrizitätstarife gegenüber unvorhersehbaren saisonalen Schwankungen abzusichern, wobei eine differenzierte Tarifgestaltung, z.B. Sommer- und Wintertarife wie Hoch- und Niedertarife weiterhin möglich ist.
Der erste Satz von Art. 6 Abs. 4 StromVG verweist für die Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung auf Artikel 14−15a StromVG. Der Bundesrat erläutert dies in der Botschaft EnG und StromVG vom 3. Dezember 2004:
Nach [Absatz 4] gelten für Haushalte die gleichen Grundsätze für die Festlegung der Netznutzungstarife, wie sie für Endverbraucher gelten, die ihren Stromlieferanten frei wählen können.
Der zweite Satz von Art. 6 Abs. 4 StromVG verpflichtet die VNB, für den Tarifbestandteil der Energielieferung eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Bundesrat erläutert den Abschnitt in der Botschaft EnG und StromVG vom 3. Dezember 2004:
Die Verpflichtung, für den Anteil Energie eine separate Kostenträgerrechnung zu führen, schafft Transparenz und verhindert eine Quersubventionierung. Damit können die Endverteiler im Bedarfsfall nachweisen, dass die Energietarife auf den tatsächlichen Kosten basieren und die Preisvorteile an die Haushalte weitergegeben wurden. Die Überwachung der Elektrizitätstarife obliegt nach Artikel [22] Absatz 2 Buchstabe a StromVG dem Regulator (ElCom).
Kundengruppen
Der erste Satz von Art. 6 Abs. 3 StromVG gibt vor, dass innerhalb einer Spannungsebene (z.B. Netzebene 7) ein einheitlicher Elektrizitätstarif angewandt werden muss. Unterscheidet sich die Verbrauchscharakteristik wesentlich, dürfen unterschiedliche Tarife angewendet werden. Beispielsweise könnte zwischen Haushalten und KMU differenziert werden. Mit der Revision StromVG vom 30. September 2016 wurde ein Benachteiligungsverbot für Eigenverbraucher bei den Elektrizitätstarifen eingeführt (dritter Satz in Absatz 4). Der Bundesrat erläutert den letzten Satz von Absatz 4 in der Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 vom 4. September 2013:
Im geltenden Artikel 7 Absatz 3 EnG werden Produzenten, die auch Energie beziehen, hinsichtlich der Bezugspreise derart geschützt, dass von ihnen nicht andere Bezugspreise verlangt werden können als von vergleichbaren Abnehmern. Heute ist diese Bestimmung nur im Bereich der Elektrizität relevant. Aus diesem Grund findet sich diese Bestimmung neu im StromVG in Artikel 6 Absatz 4 und 7 Absatz 3 wieder. Das Benachteiligungsverbot bildet eine Konkretisierung der dort geregelten Angemessenheit des Elektrizitätstarifs respektive des Tarifbestandteils der Energielieferung und soll verhindern, dass Netzbetreiber allfällige Umsatz- oder Gewinneinbussen infolge Eigenverbrauchs durch höhere Strompreise kompensieren. Gemäss der Systematik des StromVG ist das Benachteiligungsverbot in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Einerseits gilt es nur für den Tarifbestandteil der Energielieferung, nicht aber für die Netznutzungskosten (diese werden in Art. 14 StromVG geregelt) und andererseits gilt das Benachteiligungsverbot nur für Bezüger/Produzenten, die nicht im freien Strommarkt sind, da Preisvorschriften im liberalisierten Markt keine Berechtigung mehr haben.
Meldung von Tariferhöhungen und -senkungen
Gemäss Art. 4e StromVV müssen die VNB Erhöhungen oder Senkungen der Grundversorgungstarife gegenüber grundversorgten Endverbrauchern begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder Senkung führen. Die VNB müssen der ElCom Erhöhungen der Grundversorgungstarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung bis spätestens 31. August melden.
Gemäss der ElCom-Weisung 4/2024 vom 4. Juni 2024 muss der VNB den Endverbrauchern die geplante Erhöhung oder Senkung der Elektrizitätstarife und die Begründung dieser Anpassung direkt mitteilen. Eine allgemeine Bekanntmachung, beispielsweise durch eine blosse Publikation auf einer Webseite oder auch eine Pressemitteilung, genügen laut der Weisung nicht. Die Weisung regelt zudem den Inhalt und den Zeitpunkt der Mitteilung. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Publikation der Tarife 2025.
Mindestanteile an Eigenproduktion und erneuerbaren Energien
Art. 6 Abs. 5 StromVG erlässt Vorgaben beim Absatz von Elektrizität in der Grundversorgung. Mit der Verordnung sollen Mindestanteile an Eigenproduktion und aus Beschaffungen aus erneuerbaren Energien aus dem Inland festgelegt werden. Die Durchschnittspreismethode der ElCom wird damit abgelöst. Die UREK-S bezweckt mit Absatz 5 gemäss einem Votum aus der Herbstsession des Ständerats vom 19.09.23, dass Grundversorger in erneuerbare Energien investieren:
Schmid Martin (RL, GR): […] Das Ziel muss meines Erachtens sein, dass jetzt diejenigen Grundversorger, die bisher noch nicht in erneuerbare Energien investiert haben, das machen. Dann haben auch die Kunden stabilere Preise; dann gibt es auch weniger Ausschläge, weil sie ihre Eigenproduktion dort einsetzen. Das ist die Idee hinter dem Ganzen. […]
Die Mindestanteile gelten zum ersten Mal fürs Tarifjahr 2026 (Art. 4a Abs. 1 und 2 StromVV). Die VNB müssen sie demnach zum ersten Mal per 31. August 2025 in der Kostenträgerrechnung festlegen.
Mindestanteil an Eigenproduktion
Nach Art. 6 Abs. 5 lit. a StromVG müssen Verteilnetzbetreiber, die erneuerbare Eigenproduktion haben, einen Teil davon in der Grundversorgung absetzen. Die Sprache ist von einem “Mindestanteil”, was im Grunde bedeutet, dass auch ein höherer Anteil abgesetzt werden darf. Das Gesetz sagt nicht explizit, ob der Grundversorger über einen höheren Anteil frei entscheiden darf oder ob der Bundesrat in der Verordnung auch einen Höchstanteil festschreiben darf. Das Parlament hatte möglicherweise auch eher Zweiteres im Sinn. Dazu das Votum in der Herbstsession des Ständerats vom 19.09.23:
Rieder Beat (M-E, VS), für die Kommission: […] Bezüglich der Frage, welche Anteile der Eigenproduktion zu Gestehungskosten in die Grundversorgungstarife eingerechnet werden dürfen, sieht die UREK-S nun vor, dass der Bundesrat diese Anteile festlegt. Weshalb? Diese Abschaffung der Durchschnittspreismethode erfolgte ohne Vernehmlassung im Rahmen der Behandlung dieses Gesetzes. Hier möchten wir dem Bundesrat eigentlich die Möglichkeit geben, zu schauen, was hier betreffend die Eigenproduktion die beste Variante ist. […]
Der Begriff erweiterte Eigenproduktion wird in Art. 4 StromVG neu definiert als Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen (Partnerwerke). Gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Art. 15 EnG. Als eigene Anlagen gelten gemeinhin Kraftwerke oder die Kraftwerksgesellschaften im direkten Eigentum oder unter der Kontrolle eines Verteilnetzbetreibers mit Grundversorgungsauftrag.
Gemäss Art. 4a Abs. 1 StromVV müssen die VNB pro Tarifjahr mindestens 50 Prozent ihrer erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien aus dem Inland in der Grundversorgung absetzen. Das bedeutet, wenn ein VNB mit dieser Eigenproduktion beispielsweise 20 GWh produziert bzw. diese zur Verfügung hat, so muss er 10 GWh davon bei seinen grundversorgten Kunden absetzten (siehe Grafik unten, Option 1). Es gibt noch eine andere Möglichkeit, den Mindestanteil zu erreichen: Der VNB muss maximal 80 Prozent der Grundversorgung mit dieser erweiterten Eigenproduktion abdecken. Angenommen ein VNB produziert 50 GWh in einem Tarifjahr. Für seine grundversorgten Kunden benötigt er aber nur 25 GWh. Dann muss er maximal 20 GWh (80 Prozent) seiner erweiterten Eigenproduktion in der Grundversorgung absetzen (siehe Grafik unten, Option 2). Den entsprechenden Prozentsatz müssen die VNB gemäss Art. 4a Abs. 3 StromVV jeweils per 31. August mit Wirkung für das nächste Tarifjahr in der Kostenträgerrechnung festsetzen.
Mindestanteil an erneuerbaren Energien
Nach Art. 6 Abs. 5 lit. b StromVG muss ein Mindestanteil Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland abgesetzt werden. Dieser kann mit erweiterter Eigenproduktion abgedeckt werden. Reicht ihre erweiterte Eigenproduktion dafür nicht, so gibt das Gesetz vor, dass die VNB die nötigen inländischen Mengen über mittel- und langfristige Bezugsverträge beschaffen müssen. Aufgrund der Formulierung ist davon auszugehen, dass, sofern genügend Eigenproduktion vorhanden ist, diese für den Mindestanteil an erneuerbaren Energien aufgewendet werden muss. Falls nicht genügend Eigenproduktion vorhanden ist, muss die Differenz über mittel- und langfristige Bezugsverträge beschafft werden.
Die Verordnung legt den Mindestanteil an erneuerbaren Energien für die Grundversorgung auf 20 Prozent fest; gültig ab dem Tarifjahr 2026 (Art. 4a Abs. 2 StromVV). Ist zur Erreichung dieses Mindestanteils der Abschluss von Bezugsverträgen erforderlich, so müssen diese gemäss der Verordnung eine Laufzeit von mindestens drei Jahren haben. Nach Art. 4a Abs. 4 StromVV müssen die VNB der ElCom zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanteile auf Verlangen die entsprechenden Beteiligungen und die mittel- und langfristigen Bezugsverträge vorlegen. Den entsprechenden Prozentsatz müssen die VNB gemäss Art. 4a Abs. 3 StromVV jeweils per 31. August mit Wirkung für das nächste Tarifjahr in der Kostenträgerrechnung festsetzen.
Beschaffung und Strategie
Art. 6 Abs. 5bis lit. a StromVG gibt vor, dass bei der Beschaffung in der Grundversorgung die Risiken von Marktpreisschwankungen minimiert werden müssen. Im Nationalrat war von gestaffelten Beschaffungen über zwei bis drei Jahren die Rede. In der Herbstsession des Nationalrats am 11. September 2023 gab es dazu folgendes Votum:
Bäumle Martin (GL, ZH): […] Primär ist es aber wichtig, dass die EVU ihre Beschaffungen so machen müssen, dass sie gegen Marktpreisschwankungen möglichst abgesichert sind. Die Meinung der Kommission und auch des BFE – in der Kommission wurde das so bestätigt – war klar, dass man unter mittel- und langfristigen Beschaffungen, die möglich werden sollen, eher zwei bis drei Jahre versteht, nicht länger, und dass diese Anteile anfangs gering sein sollen.[…]
Art. 4c StromVV regelt die Absicherung gegen Marktpreisschwankungen auf Verordnungsstufe. VNB müssen Bezugsverträge zeitlich gestaffelt abschliessen. Die zeitliche Staffelung der Beschaffung bildet eine Kernkomponente einer nachhaltigen Beschaffungsstrategie (Erläuterungsbericht zum StromVV). Es dürfte somit nicht mehr zulässig sein, jährlich mit einer einmaligen Beschaffung den nächstjährigen Bedarf vollumfänglich zu beschaffen. Die VNB müssen zudem Strategien für eine strukturierte Beschaffung festlegen, umsetzen und dokumentieren, um sich gegen Marktpreisschwankungen abzusichern.
Die Verordnung lässt den VNB immer einen gewissen Freiraum über die Beschaffung (vgl. Erläuterungsbericht zum StromVV). Allerdings muss jeder VNB eine Beschaffungsstrategie definieren, dokumentieren und umsetzen. Eine Beschaffungsstrategie könnte beispielsweise folgende Elemente enthalten:
- Vorgehen zur gestaffelten Beschaffung (z.B. Anteile und Zeitpunkt)
- Exposition durch Marktpreis (abhängig vom Anteil der Beschaffung bzw. dem Anteil Eigenproduktion)
- Diskussion der Risiken (z.B. Marktrisiken, volle Marktöffnung, grosse Endverbraucher in der Grundversorgung)
Art. 6 Abs. 5bis lit. c StromVG erlaubt Verteilnetzbetreibern, die Beschaffung von Elektrizität für die Grundversorgung ohne Ausschreibung vorzunehmen. Wie ein “transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren” sichergestellt werden kann, wird sich in der Praxis zeigen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten VNB mehrere Offerten einholen und die Vergabe auf Basis von objektiven und transparenten Kriterien durchführen.
Portfoliotrennung von Grundversorgung und Markt
Mit Art. 6 Abs. 5bis lit. b. StromVG müssen die Portfolien für die Grundversorgung und den Marktbereich getrennt werden. Damit werden unterschiedliche Beschaffungsstrategien für die Grundversorgung und das Marktsegment möglich. Eine Zuordnung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrags; sie muss somit vor der Lieferung erfolgen und kann nicht geändert werden. Die Durchschnittspreismethode der ElCom wird durch diese Regelung abgelöst.
Nach Art. 4 Abs. 4 StromVV muss die Zuweisung der Bezugsverträge jeweils per 31. August für das nächste Tarifjahr in der Kostenträgerrechnung ausgewiesen werden. Neu abgeschlossene Bezugsverträge dürfen nur soweit der Grundversorgung zugeordnet werden, wie sie für die Deckung des voraussichtlichen Verbrauchs in der Grundversorgung notwendig sind.
Anrechenbarkeit
Art. 6 Abs. 5bis lit. d. StromVG verankert die Cost-Plus-Regulierung auf Gesetzesstufe. In die Grundversorgungstarife dürfen nebst einem angemessenen Gewinn eingerechnet werden:
- Die durchschnittlichen Gestehungskosten der Produktion (bei eigenen Anlagen oder beteiligungsbedingten Bezügen).
- Die Beschaffungskosten von Bezugsverträgen.
- Die entsprechende Vergütung bei der Rückspeisevergütung (Art. 15 EnG).
Die Verordnung präzisiert, dass die anrechenbaren Energiekosten das Entgelt für die in der Grundversorgung nicht übersteigen darf (Art. 4 Abs. 2 StromVV). Zudem legt das StromVV die Grundsätze für die Berechnung der anrechenbaren Energiekosten fest:
- Was als anrechenbare Energiekosten gilt (Art. 4 Abs. 3 lit. a).
- Was als anrechenbare Gestehungskosten einer effizienten Produktion, einschliesslich des Wertes der Herkunftsnachweise, gilt (Art. 4 Abs. 3 lit. b).
- Dass es bei den Gestehungskosten keinen Unterschied macht, ob die Elektrizität der Grundversorgung oder anderen Bereichen (Marktsegment, Ersatzversorgung, Verluste etc.) abgesetzt wird (Art. 4 Abs. 3 lit. c).
- Dass die VNB vorrangig Herkunftsnachweise verwenden müssen, die aus ihrer erweiterten Eigenproduktion stammen (Art. 4 Abs. 3 lit. d).
- Die Anrechenbarkeit von Elektrizität nach Art. 15 EnG (“Rückspeisevergütung”) und der Herkunftsnachweisen.
Kosten aufgrund von Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz
VNB werden mit Art. 46b Abs. 2 EnG verpflichtet, Energieeffizienzziele zu erreichen, die der Bundesrat in der Energieverordnung (EnV) vorgibt. Die VNB können die Ziele selbst erfüllen oder als Nachweise von Massnahmen zur Effizienzsteigerung erwerben. Nach Art. 6 Abs. 5ter StromVG dürfen die VNB die Kosten, die ihnen “durch Massnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung” entstehen, den Endverbrauchern mit Grundversorgung nur anteilsmässig anlasten. Liefert ein VNB beispielsweise 25 Prozent seiner abgesetzten Elektrizität in die Grundversorgung, so darf er auch 25 Prozent seiner Kosten für die Effizienzsteigerung in der Grundversorgung anrechnen.
Die VNB dürfen den Endverbrauchern in der Grundversorgung jenen Anteil der Kosten sämtlicher anrechenbarer Massnahmen belasten, der ihrem Anteil am Referenzstromabsatz des Verteilnetzbetreibers in kWh entspricht (Art. 4d Abs. 1 StromVV und Erläuterungsbericht). Die Anlastung muss gemäss dem Erläuterungsbericht über den Grundversorgungstarif erfolgen. Festen Endverbrauchern und Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichtet haben und die für die Bestimmung des Referenzstromabsatzes nicht berücksichtigt werden (siehe Artikel Effizienzsteigerungen), dürfen nicht mit Kosten belastet werden (Art. 4d Abs. 2 StromVV).
Die VNB dürfen gemäss Art. 4d Abs. 3 StromVV die Kosten nur in die Grundversorgungstarife, wenn sie:
- Die Massnahmen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren in Auftrag gegeben haben.
- Die Nachweise von Massnahmen höchstens zu marktüblichen Ansätzen erworben haben.
- Die Massnahmen kostenbasiert, jedoch höchsten zu marktüblichen Ansätzen selber umgesetzt haben.
Abschliessende Worte
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