Einleitung

Der Mantelerlass macht neue Vorgaben zur Steigerung der Effizienz durch Elektrizitätslieferanten (EVU). Diese treten im Januar 2025 in Kraft und gelten zum ersten Mal fürs Jahr 2026. Elektrizitätslieferanten werden verpflichtet, konkrete Massnahmen zur Reduktion des Stromverbrauchs umzusetzen, um die jährlichen Zielvorgaben zu erreichen. Die Regelungen beziehen sich ausschliesslich auf bestehende Anlagen, Geräte und Fahrzeuge, die bereits elektrisch betrieben werden. Das Hauptziel besteht darin, den Stromverbrauch effizienter zu gestalten, unabhängig von der Elektrifizierung.

Die Verordnungen ermöglichen den Nachweis von Einsparungen durch standardisierte oder individuell zugelassene Massnahmen. Die Einführung mittels gestaffelter Einsparungsziele soll den betroffenen Unternehmen Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Für kleinere Lieferanten gelten Ausnahmeregelungen.

Der folgende Artikel beleuchtet die gesetzlichen Vorgaben für Stromversorger.

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Geltungsbereich und Zielvorgaben

Der Bundesrat legt in der Verordnung jährliche Zielvorgaben für Effizienzsteigerungen fest (Art. 46b Abs. 2 EnG). Gemäss Art. 51a EnV müssen die Elektrizitätslieferanten jährliche Stromeinsparungen im Umfang von 2 Prozent ihres Referenzstromabsatzes realisieren. Für die ersten drei Jahre gelten aber reduzierte Anteile:

0 Prozent im Jahr 2025
1 Prozent im Jahr 2026
1,5 Prozent im Jahr 2027
2 Prozent ab dem Jahr 2028

Kleinere Lieferanten mit einem Absatz von weniger als 10 GWh sind von den Effizienzsteigerungen ausgenommen (Art. 51a Abs. 1 EnV). Dies betrifft grob geschätzt etwa 50 % der Schweizer VNB. Es gibt zudem Ausnahmen in Bezug auf grosse Verbraucher, Kraftwerke und Speicher (Art. 51a Abs. 2 EnV).

Zulässige Massnahmen

Die Elektrizitätslieferanten müssen die Zielvorgaben erfüllen, indem sie Massnahmen für Effizienzsteigerungen umsetzen. Diese Massnahmen beschränken sich gemäss Art. 46b Abs. 2 EnG auf folgende Stromverbraucher:

  • Geräte (z. B. Wärmepumpen), Anlagen (z. B. Produktionsanlagen in der Industrie) und Fahrzeuge (faktisch Elektromobilität)
  • Diese müssen bereits in Betrieb sein («bestehend»).
  • Sie müssen bereits elektrisch betrieben sein (d. h. keine Elektrifizierung).
  • Sie müssen bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der Schweiz installiert werden.

Nicht anrechenbar sind unter anderem Massnahmen, die aufgrund einer rechtlichen Vorschrift umgesetzt werden müssen, für die der Bund oder ein Kanton Finanzhilfen ausgerichtet hat oder welche die Stromeinsparung durch eine Verhaltensänderung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher erzielen (Art. 51c EnV).

Statt die Zielvorgabe selbst zu erfüllen, können die Elektrizitätslieferanten entsprechende Nachweise erwerben (Art. 46b Abs. 2 EnG). Das BFE stellt Einsparprotokolle zur Verfügung, die dem Nachweis für die Stromeinsparung der standardisierten Massnahmen dienen (Art. 51c EnV). Die Zulassung einer nicht standardisierten Massnahme muss beantragt werden (Art. 51d Abs. 1 EnV).

Ablauf und erste Zielvorgabe

Der Bundesrat hat die Verordnung im November 2024 beschlossen. Eine Richtlinie, Unterlagen zu den standardisierten Massnahmen sowie Angaben zum Zulassungsprozess für nicht standardisierte Massnahmen wird voraussichtlich bis Ende 2024 auf der BFE-Website publiziert.

Die Elektrizitätslieferanten müssen dem BFE jedes Jahr bis am 30. April den Stromabsatz melden (Art. 51f EnV). Das BFE berechnet daraus jeweils bis zum 30. Juni den Referenzstromabsatz und legt die entsprechende Zielvorgabe fest (Art. 51a Abs. 3 EnV). Somit liegen zwischen dem gemeldeten Stromabsatz und dem Jahr, für das die Zielvorgabe gilt, jeweils zwei Jahre. Die folgende Tabelle zeigt die Zielvorgaben für die kommenden Jahre (eigene Interpretation des EnV):

Jahr Zielvorgaben Datenjahr Jahr der Meldung Einsparung zum Vorjahr Einsparung zum Datenjahr Referenzstromabsatz (theoretisch*)
2025keinekeine0%keine100%
2026202420251.0%1.00%99.0%
2027202520261.5%2.49%97.5%
2028202620272.0%3.47%95.6%
2029202720282.0%3.96%93.7%
2030202820292.0%3.96%91.8%

Die Zielvorgabe gilt zum ersten Mal für das Jahr 2026. Effizienzmassnahmen fürs Jahr 2026 können bereits im Jahr 2025 umgesetzt werden (gemäss BFE). Im Jahr 2026 muss 1 % des Referenzstromabsatzes eingespart werden (basierend auf den Daten des Jahres 2024). Würden alle Änderungen im Stromverbrauch ausgeklammert, würde sich der Referenzstromabsatz (*) theoretisch bis ins Jahr 2030 um gut 8 % reduzieren. Durch Elektrifizierung und Bevölkerungswachstum sowie durch Fluktuation bei Marktkunden kann sich der Referenzstrom in der Praxis aber auch wieder erhöhen.

Anrechnung bisherige Effizienzsteigerungen

Bisherige Massnahmen im Bereich Effizienzsteigerungen dürfen in zeitlich beschränktem Rahmen angerechnet werden (Art. 80b Abs. 1 EnV). Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass Elektrizitätslieferanten dem BFE bis zum 30. April 2025 ihre Massnahmen zur Zulassung einreichen können. Diese vergangenen Massnahmen müssen vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt worden sein und es gelten dieselben Anforderungen gemäss Art. 51b und 51c EnV. Die Zielvorgabe der Elektrizitätslieferanten reduziert sich in den ersten drei Jahren (2025 bis 2027) nach Inkrafttreten der Änderung in entsprechendem Umfang.

Finanzielle Anrechenbarkeit in der Grundversorgung

Die Verteilnetzbetreiber dürfen die Kosten für Massnahmen den grundversorgten Endverbrauchern nur anteilsmässig belasten (Art. 6 Abs. 5ter StromVG). Setzt ein VNB beispielsweise 50 % seiner (massgeblichen) Elektrizität in der Grundversorgung ab, so darf er der Grundversorgung 50 % der Kosten für die durchgeführten Massnahmen anrechnen lassen (NB: Wie oben erwähnt gelten Ausnahmen für grosse Verbraucher).

Die Verteilnetzbetreiber dürfen den ermittelten Anteil der Kosten nur insoweit in die Grundversorgungstarife einrechnen, als diese Kosten angemessen sind. Angemessen sind die Kosten, wenn sie aus einer transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Beschaffung resultieren oder, bei vom Verteilnetzbetreiber selbst durchgeführten Massnahmen, höchstens zu marktüblichen Ansätzen in die Grundversorgungstarife eingerechnet werden (Art. 4d Abs. 3 StromVV).

Abschliessende Worte

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