Inhalt

Einleitung

Dieser Artikel ist veraltet.

Mit dem neuen Stromversorgungsgesetz (StromVG) wird das Messwesen nicht liberalisiert. Es bleibt in der Zuständigkeit der Verteilnetzbetreiber (VNB). Jedoch sollen die Messkosten vom übrigen Netz buchhalterisch entflochten werden. Das bedeutet, dass eine separate Kostenrechnung notwendig wird. Die Basis für die Messtarife sind die anrechenbaren Kosten sowie die Tarifobergrenzen, die der Bundesrat in der Verordnung festlegen wird.

Im Weiteren finden sich Änderungen bei den intelligenten Messsystemen (Smart Metern). So haben Teilnehmer einer ZEV oder lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und Speicherbetreiber neu Anspruch auf einen Smart Meter – mit einer Frist von drei Monaten. Zudem müssen die VNB den Endverbrauchern eine «kundenfreundliche digitale Übersicht» zur Verfügung stellen. Schlussendlich wird der Druck auf VNB beim Rollout erhöht.

Der folgende Beitrag behandelt das Messwesen aus regulatorischer Sicht. Der Fokus liegt auf den Gesetzesartikeln zur Zuständigkeit, Messtarife und Messentgelt (Art. 17a StromVG) und den intelligenten Messsystemen (Art. 17abis StromVG). Die technischen Vorgaben zu den Smart Metern und die Kriterien zur Anrechenbarkeit werden nur oberflächlich behandelt. Der Umgang mit den Daten und der Datenschutz wird hier nicht behandelt.

Keine Gewährleistung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit. Jegliche Haftung wird abgelehnt.

Zuständigkeit

Die Netzbetreiber sind in ihrem Netzgebiet für das Messwesen zuständig (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Das bedeutet, dass sie das alleinige Recht haben, in ihrem Netzgebiet den Stromverbrauch und die Einspeisung am jeweiligen Netzanschlusspunkt zu messen. Gleichzeitig sind sie auch in der Pflicht, diese Aufgabe wahrzunehmen.

Messtarife

Die VNB müssen in ihrem Versorgungsgebiet verursachergerechte Messtarife festlegen (Art. 17a Abs. 2 StromVG). Das erhobene Messentgelt darf die anrechenbaren Messkosten nicht übersteigen (Art. 17a Abs. 3 StromVG). Es darf also nicht höher sein als die Kosten des VNB (siehe Abschnitt zur Anrechenbarkeit unten). Nach Art. 17a Abs. 5 StromVG kann der Bundesrat Tarifobergrenzen festlegen. Der Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 enthält entsprechende Tarifobergrenzen für den Einsatz von intelligenten Messsystemen (Smart Meter) bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern:

Auf der Niederspannungsebene (unter 1 kV) und bis zu einer Netzanschlussleistung von höchstens 100 Ampere:

  • monatlich höchstens 6.– Franken
  • oder monatlich höchstens 6.50 Franken im Falle der Teilnahme an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft

Auf der Niederspannungsebene (unter 1 kV) und bis zu einer Netzanschlussleistung von über 100 Ampere im Falle einer halbindirekten Messung:

  • monatlich höchstens 12.– Franken

Auf der Mittelspannungsebene (zwischen 1 kV und 36 kV):

  • monatlich höchstens 42.– Franken

Die Kosten der VNB für die Nutzung der Datenplattform (Artikel 17i Absatz 3 StromVG) fallen gemäss Verordnungsentwurf nicht unter die Tarifobergrenzen. Die Obergrenzen dürfen demnach um diese Kosten überschritten werden. Der Verordnungsgeber begründet dies damit, dass die Kosten der Datenplattform noch nicht bekannt sind.

Gemäss dem Verordnungsentwurf müssen die VNB die Messtarife pro Kalenderjahr bzw. Tarifjahr festlegen. Es ist davon auszugehen, dass die Messtarife unterjährig nicht angepasst werden dürfen. Diese Regelung gilt damit analog zu den Elektrizitätstarifen (Art. 6 Abs. 3 StromVG).

Anrechenbarkeit und Entflechtung

Art. 17a Abs. 4 StromVG regelt, welche Kosten im Messwesen anrechenbar sind. Anrechenbare Kosten dürfen auf den Endverbraucher überwälzt werden. Anrechenbar im Messwesen sind gemäss Gesetz die Betriebs- und Kapitalkosten, die durch die zuverlässige und effiziente Messung bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern anfallen. Die Kapitalkosten dürfen einen angemessenen Betriebsgewinn enthalten.

Der Erläuterungsbericht zur StromVV interpretiert die gesetzlichen Vorgaben dahingehend, dass eine transparentere Anlastung der Messkosten erforderlich werde und eine Solidarisierung bei den Netzkosten nicht mehr zulässig sei. Das bedeutet, dass das Messwesen vom übrigen Netzbetrieb kalkulatorisch entflochten werden muss. Der Erläuterungsbericht sagt dazu:

Die Vorgaben für die anrechenbaren Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen gestalten sich ähnlich zu den entsprechenden Vorgaben, die für den Netzbetrieb gelten. Dasselbe gilt für die Regelung zum Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden.

Nach Art. 17a Abs. 5 StromVG muss der Bundesrat die Grundlagen zur Berechnung der anrechenbaren Messkosten festlegen. Der Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 regelt dies wie folgt:

Art. 8a Anrechenbare Betriebskosten

1 Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Messwesen direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:

  1. die Kosten für den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messmittel;
  2. die Kosten für die Erfassung, Bearbeitung und Übermittlung der Messdaten;
  3. die Kosten, die nach Artikel 17i Absatz 3 StromVG für die Nutzung der Datenplattform anfallen;
  4. die dem Messwesen zuzuordnenden Verwaltungskosten.

2 Die Netzbetreiber legen transparente, einheitliche und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Ermittlung der Betriebskosten fest.

Art. 8abis Anrechenbare Kapitalkosten

1 Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:

  1. die kalkulatorischen Abschreibungen;
  2. die kalkulatorischen Zinsen auf den für das Messwesen notwendigen Vermögenswerten.

2 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.

3 Für die jährliche kalkulatorische Verzinsung gilt Folgendes:

  1. Als für das Messwesen notwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
    1. die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der für das Messwesen erforderlichen Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und
    2. das für das Messwesen notwendige Nettoumlaufvermögen;
  2. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz gemäss Anhang 1.

4 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest für die verschiedenen Anlagen, die für das Messwesen erforderlich sind.

Der Verordnungsentwurf sieht eine zusätzliche Vorgabe im Reporting vor. Die Netzbetreiber müssen in der Kostenrechnung die Anzahl der Messpunkte angeben, bei welchen intelligente Messsysteme eingesetzt werden. Zudem müssen sie die totale Anzahl der Messpunkte ihres Netzgebiets angeben. Damit soll der ElCom eine Überprüfung der anrechenbaren Messkosten ermöglicht werden.

Deckungsdifferenzen

Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Summe des Messentgelts, das der VNB während eines Tarifjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Messkosten übereinstimmt. Deckungsdifferenzen im Messwesen sind zeitnah auszugleichen (Art. 17a Abs. 3 StromVG). Nach Art. 17a Abs. 5 StromVG kann der Bundesrat regeln, ob und wie Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden verzinst werden. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass der VNB solche Abweichungen innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen muss. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten. In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern.

Der Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 macht Vorgaben zum Zinssatz, den der VNB gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss. Bei einer Unterdeckung entspricht dieser höchstens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1 StromVV. Bei einer Überdeckung entspricht er mindestens dem Fremdkapitalkostensatz. Diese Regelung ist somit identisch mit den Deckungsdifferenzen im Bereich der Netzkosten (vgl. Art. 18a StromVV).

Smart Meter (intelligente Messsysteme)

Art. 17abis Abs. 1 StromVG definiert ein intelligentes Messsystem als eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst. Ein intelligentes Messsystem kann bei einem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber zum Einsatz kommen.

Der Bundesrat kann gemäss Art. 17abis Abs. 4 StromVG die technischen Mindestanforderungen festlegen. Er kann zudem Vorgaben zu weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten machen. Der Gesetzgeber denkt dabei unter anderem an die Übermittlung von Messdaten und den Abruf der eigenen Messdaten. Weiter könnten Vorgaben zur Unterstützung von Tarifsystemen (z. B. dynamische Tarife) und die Unterstützung weiterer Dienste und Anwendungen möglich sein. Die geltende StromVV macht in Art. 8a technische Vorgaben. Diese werden hier nicht im Detail behandelt.

Der VNB muss dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber auf Anfrage die technischen Spezifikationen der Schnittstellen seines Elektrizitätszählers bekanntgeben (StromVV Art. 8a Abs. 1bis).

Rollout und Anrecht auf einen Smart Meter

Laut Art. 17abis Abs. 2 StromVG kann der Bundesrat Vorgaben zur Einführung intelligenter Messsysteme machen. Er verpflichtet die VNB dazu, ab einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern oder bei gewissen Gruppen davon intelligente Messsysteme zu verwenden (Smart-Meter-Rollout).

Gemäss Art. 31e StromVV müssen bis 1. Januar 2028 80 Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den neuen Anforderungen entsprechen (vgl. Art. 8a und 8b StromVV). Die restlichen 20 Prozent der Zähler dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen. Innerhalb dieser Übergangsfrist bestimmt der VNB, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem Smart Meter ausstatten will. Endverbraucher, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen (Marktzugang), müssen auf Antrag früher mit einem Smart Meter ausgestattet werden. Notwendige Sonderabschreibungen wegen des Ausbaus von noch nicht vollständig abgeschriebenen Messeinrichtungen des VNB sind anrechenbare Kosten.

Art. 8a Abs. 3 StromVV sieht beim Rollout Ausnahmen für militärische Anlagen und bei Anschlüssen am Übertragungsnetz vor. Die ElCom kann zudem befristete und unbefristete Ausnahmen von der Pflicht zum Einsatz von Smart Metern gewähren (Art. 8a Abs. 3bis StromVV). Dies beschränkt sich auf Fälle, wenn der Einsatz vom Aufwand her unverhältnismässig oder in Bezug auf die konkreten messtechnischen Anforderungen unzweckmässig wäre.

Kann ein intelligentes Messsystem nicht installiert werden, weil der Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber dessen Einsatz verweigert, so kann der VNB die dadurch entstehenden Mehrkosten der Messung vom Zeitpunkt der Verweigerung an individuell in Rechnung stellen (Art. 8a 3ter StromVV).

Nach Art. 17abis Abs. 3 StromVG müssen VNB die Teilnehmer eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) oder einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) sowie Speicherbetreiber auf deren Verlangen mit einem intelligenten Messsystem ausstatten. Der Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 setzt dem VNB eine Frist von drei Monaten für die Installation eines Smart Meters, wenn ein Teilnehmer eines ZEV, einer LEG oder ein Speicherbetreiber dies verlangt. Bei einem ZEV bezieht sich dieser Anspruch auf alle Messpunkte des Zusammenschlusses.

Bisher waren die Netzbetreiber gehalten, grössere Endverbraucher im freien Strommarkt und Erzeugungsanlagen, die neu ans Elektrizitätsnetz angeschlossen werden, beim Smart-Meter-Rollout prioritär zu bedienen […]. Das Vorhandensein eines intelligenten Elektrizitätsmesssystems ist wegen der Möglichkeit zum Abruf der Messdaten […] überdies auch bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch, lokalen Elektrizitätsgemeinschaften und beim Einsatz von Stromspeichern von entscheidender Bedeutung. Deshalb hat der Gesetzgeber weiteren Akteuren einen Anspruch auf zeitnahe Installation eines Smart Meters eingeräumt […].

Art. 17abis Abs. 3 StromVG regelt den Fall, dass ein VNB den Abruf der Messdaten nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gewährleistet. Die betroffenen Messkunden haben Anspruch, das Messsystem auf Kosten des VNB um einen zusätzlichen Elektrizitätszähler zu ergänzen. Dies betrifft sowohl ZEV- und LEG-Teilnehmer oder Speicherbetreiber wie auch Endverbraucher mit Netzzugang und potenziell alle Endverbraucher ab dem 1. Januar 2028 (Rollout). VNB dürfen diese Kosten nicht auf die übrigen Kunden abwälzen (d. h. es sind keine anrechenbaren Messkosten des Netzbetreibers).

Der Verordnungsentwurf legt fest, dass der VNB die tatsächlichen Kosten übernehmen muss, wenn ein zusätzlicher Elektrizitätszähler installiert wird. Der Messkunde kann gemäss dem Erläuterungstext dem lokalen Netzbetreiber die Kosten für diesen zusätzlichen Zähler (inkl. Installation und Deinstallation) in Rechnung stellen. Eine solche Zählerergänzung bedarf der Bewilligung durch die ElCom. Sie setzt dem Netzbetreiber vorgängig eine Frist von 30 Tagen zur Mängelbehebung. Die Verordnung regelt die maximalen Kosten für die Installation und den Betrieb, die der VNB in diesem Fall tragen muss. Der VNB kann zusätzlich installierte Elektrizitätszähler frühestens nach drei Jahren auf eigene Kosten wieder entfernen, wenn der Abruf der eigenen Messdaten gewährleistet ist.

Kundenportal, Vergleichsdaten und Datenzugriff

Nach Art. 17abis Abs. 5 StromVG muss allen Endverbrauchern mit Smart Meter eine kundenfreundliche digitale Übersicht ihrer Lastgangwerte zur Verfügung stehen.

Im Weiteren gibt der Absatz 5 vor, dass die VNB einen Vergleich mit Endverbrauchern mit einem ähnlichen Profil und dem Verbrauch in den Vorjahren sowie eine Identifikation möglicher Einsparpotenziale zur Verfügung stellen. Der Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 sieht vor, dass VNB die Endverbraucher auf der Rechnung über Folgendes informieren:

a. die Entwicklung des Elektrizitätsverbrauchs im Vergleich zum Vorjahr;

b. den Durchschnittsverbrauch und die Bandbreite des Verbrauchs der Endverbraucher der Kundengruppe, welcher sie angehören;

c. Möglichkeiten zur Identifikation von Einsparpotenzialen.

Art. 17abis Abs. 6 StromVG legt zudem fest, dass Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber ihre Messdaten über eine Schnittstelle am intelligenten Messsystem in einem international üblichen Datenformat abrufen können müssen. Der Abruf muss zum Zeitpunkt der Erfassung möglich sein. Dies wird hier so interpretiert, dass der Abruf möglich wird, sobald die Daten im zentralen System erfasst wurden.

Die Kapital- und Betriebskosten des Netzbetreibers für die Gewährleistung des Anspruchs auf den Abruf und das Herunterladen der Messdaten gelten als anrechenbare Netzkosten (Art. 8a Abs. 2bis StromVV).

Abschliessende Worte

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Bild: MdE