Inhalt
- Einleitung
- Netznutzungsentgelt von Speichern ohne Endverbrauch
- Netznutzungsentgelt von Speichern mit Endverbrauch
- Netznutzungsentgelt von Umwandlungsanlagen (Power-to-X-Speicher)
- Messkosten und administrative Vorgaben
Einleitung
Speicher gelten grundsätzlich als Endverbraucher (Artikel 4 Absatz 1 lit b rev-StromVG), womit sie eigentlich Netznutzungsentgelt entrichten müssten. Das neue StromVG sieht hier aber eine Ausnahme vor. Speicher ohne Endverbrauch – sogenannte reine Speicher – werden grundsätzlich vom Netznutzungsentgelt befreit. Speichern mit Endverbrauch wird das Entgelt anteilig zurückerstattet, und zwar für die Strommenge, die sie zurück ins Netz einspeisen. Dies gilt auch für die Anlagen zur Umwandlung und Speicherung von Strom in Form von Wasserstoff oder synthetischen Gasen.
Bisher waren nur die Pumpspeicherkraftwerke vom Netznutzungsentgelt befreit. Sie mussten für den Strom, den sie für den Antrieb der Pumpen brauchen, kein Netznutzungsentgelt bezahlen. Neu gibt es eine Gleichbehandlung der verschiedenen Speichertechnologien.
Die Regelung zur Rückerstattung des Netznutzungsentgelts muss von der Abnahme- und Vergütungspflicht nach Artikel 15 EnG abgegrenzt werden. Für Elektrizität aus Speichern gilt die Abnahme- und Vergütungspflicht nicht. Dennoch hat ein Speicherbetreiber in jedem Fall das Recht, die gespeicherte Elektrizität wieder einzuspeisen. Hierfür muss er einen Käufer für die Energie finden.
Der folgende Beitrag behandelt das Recht auf Rückerstattung des Netznutzungsentgelts bei Speichern. Der Fokus liegt auf chemischen Speichern; Umwandlungsanlagen (Power-to-X-Anlagen) werden nicht vertieft behandelt.
Keine Gewährleistung auf die Richtigkeit und Vollständigkeit. Jegliche Haftung wird abgelehnt.
Netznutzungsentgelt von Speichern ohne Endverbrauch
Nach Art. 14a Abs. 1 StromVG müssen Speicher ohne Endverbrauch kein Netznutzungsentgelt entrichten. Dem Gesetzgeber ging es dabei um eine Gleichbehandlung aller Speicher. Im Nationalrat gab es in der Frühjahrssession 2023 dazu folgendes Votum (15.03.23):
Bäumle Martin (GL, ZH): […] Gleichbehandlung aller Speicher, etwa Batterien für bidirektionales Laden oder chemische Speicher. Es geht um die Befreiung vom Netznutzungsentgelt, wie dies bei Pumpspeichern schon immer so war und ist. […]
Das Gesetz lautet im Wortlaut: «Es ist kein Netznutzungsentgelt geschuldet für […] Speicher ohne Endverbrauch». Es ist davon auszugehen, dass die Befreiung für alle Tarifkomponenten gilt, auch für den Grund- und Leistungstarif. Im Rahmen des Ausspeiseprinzips werden Speicher somit gleichbehandelt wie Erzeuger. Gemäss dem Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 umfasst die Befreiung auch die Kosten für die Systemdienstleistungen, die Stromreserve nach WResV und den Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG. Da das Netznutzungsentgelt auf den Bezug berechnet wird, gilt die Befreiung auch für die Verluste bei der Umwandlung und Speicherung von Elektrizität.
Netznutzungsentgelt von Speichern mit Endverbrauch
Gesetz und Verordnung
Art. 14a Abs. 4 StromVG sieht vor, dass bei Speichern mit Endverbrauch das Netznutzungsentgelt für die Elektrizitätsmenge zurückerstattet wird, die nach dem Bezug aus dem Netz und nach der Speicherung zurückgespeist wird. Bidirektionale Ladestationen und damit indirekt auch Elektrofahrzeuge zählen ebenfalls in die Kategorie Speicher mit Endverbrauch. Der Betreiber des Speichers muss eine Rückerstattung beim VNB beantragen. Die Rückerstattung erfolgt höchstens zum massgeblichen Tarif im Zeitpunkt des Bezugs aus dem Netz. Im Ständerat gab es in der Sommersession 2023 dazu folgendes Votum (08.06.23):
Müller Damian (RL, LU): […] es wird nur ein Anteil des Netzentgeltes für genau denjenigen Strom zurückerstattet, der wieder ins Netz eingespeist wird, und zwar nur für Strom, der zuvor aus dem Netz bezogen wurde. […] Auf dem gesamten Strom, der in einem Speicher zwischengespeichert wurde, wird Netzentgelt bezahlt. Der Anteil, der gespeichert und nachweislich wieder eingespeist wurde, wird nicht doppelt bezahlt. Es ist etwas wie bei der Mehrwertsteuer: Der oder die Letzte in der Kette zahlt, der Zwischenhandel kann seinen Anteil zurückfordern. […]
Der Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 präzisiert, dass die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts nur die Arbeitskomponente des Netznutzungstarifs betrifft. Das Entgelt, das gestützt auf die übrigen Tarifkomponenten (z. B. Grund- oder Leistungstarif) erhoben wurde, wird nicht rückerstattet. Jedoch werden die anteilsmässigen Kosten für die Systemdienstleistungen, die Stromreserve und den Netzzuschlag rückerstattet. Die Rückerstattung lokaler Abgaben bleibt gemäss Erläuterungsbericht in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Der Erläuterungsbericht zur Verordnung hält fest, dass die Elektrizität nachweislich ins Netz zurückgespeist werden muss. Energieverluste durch die Speicherung und Umwandlung werden nicht rückerstattet.
Konkrete Umsetzung
Die Höhe der Rückerstattung des Netznutzungsentgelts ergibt sich gemäss dem Verordnungsentwurf aus der für das Tarifjahr durchschnittlichen Arbeitskomponente (Rp./kWh) des Netznutzungstarifs am Messpunkt. Eine Arbeitsgruppe des BFE mit Vertretern der Branche hat sich gemäss Erläuterungsbericht vorläufig auf einen Vorschlag geeinigt, wie dies umgesetzt werden soll:
Der Durchschnittstarif für die Rückerstattung ergibt sich aus dem jährlichen Durchschnitt (ohne Mengengewichtung) des Netznutzungstarifs der Verbrauchergruppe des VNB am Ort der Wiedereinspeisung (Netzanschlusspunkt). Die für die Vergütung massgebende Arbeitstarifkomponente ergibt sich aus dem Durchschnittstarif am Netzanschlusspunkt (bspw. Durchschnitt von Hoch- und Niedertarif). Bei zeitlich variablen Tarifen (z. B. Hoch- und Niedertarif) wird die Tarifdauer berücksichtigt. Wenn also z. B. der Hochtarif während 14 Stunden gültig ist und der Niedertarif während 10 Stunden, ergibt sich der Durchschnittstarif = (14 × Hochtarif + 10 × Niedertarif) / 24. In Falle von dynamischen Tarifen ist ein jährlich erwarteter Durchschnittstarif festzulegen.
Die Arbeitsgruppe unterscheidet vier Fälle in ihrer provisorischen Umsetzungslösung. Ein Kriterium ist, ob es sich um einen stationären oder einen mobilen Speicher handelt. Das andere Kriterium ist, ob zusätzlich hinter demselben Hausanschlusspunkt Energie produziert wird. Anbei eine vereinfachte Darstellung der vier Fälle (eigene Darstellung; siehe Details im Erläuterungsbericht zur Verordnung):
| Stationärer Speicher | Mobiler Speicher (Elektrofahrzeug) | |
| Ohne Erzeugung | Kein zusätzlicher Zähler notwendig. Rückerstattung auf der Grundlage der in das Elektrizitätsnetz eingespeisten Energie. | Kein zusätzlicher Zähler notwendig. Rückerstattung auf der Grundlage der in das Elektrizitätsnetz eingespeisten Energie. |
| Mit Erzeugung | Zusätzlicher Zähler muss am Speicher installiert werden. Präzise Abwicklung mittels Abgleichs der Zeitreihen (15-Minuten-Werte). | Zusätzlicher Zähler muss am Speicher installiert werden. Rückerstattung auf der Grundlage der in das Elektrizitätsnetz eingespeisten Energie. |
Die Arbeitsgruppe wird gemäss Erläuterungsbericht ihre Arbeit für eine definitive Umsetzungslösung fortsetzen.
Netznutzungsentgelt von Umwandlungsanlagen (Power-to-X-Anlagen)
Art. 14a Abs. 4 StromVG sieht vor, dass Umwandlungsanlagen (Power-to-X-Anlagen) ebenfalls von einer Rückerstattung des Netznutzungsentgeltes profitieren können. Bei Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff oder synthetische Gase oder Brennstoffe muss der VNB das Netznutzungsentgelt für diejenige Elektrizitätsmenge, die nach einer Rückverstromung ins Netz zurückgespeist wird, rückerstatten. Die Regelung ist diesbezüglich vergleichbar mit chemischen Batteriespeichern. Die Betreiber müssen die Rückerstattung beantragen und gemäss Verordnungsentwurf die entsprechende Elektrizitätsmenge mit Herkunftsnachweisen nachweisen.
Pilotanlagen zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff, synthetische Gase, Brenn- oder Treibstoffe wird auf Antrag die gesamte Elektrizitätsmenge rückerstattet, die für die Umwandlung aus dem Netz bezogen wird. Dieses Recht auf Rückerstattung ist auf Pilot- und Demonstrationsanlagen beschränkt, die mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Zudem können schweizweit nur Anlagen von einer Leistung von insgesamt 200 MW davon profitieren.
Der Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 präzisiert das Gesetz weiter. Umwandlungsanlagen werden in diesem Beitrag nicht detailliert behandelt.
Messkosten und administrative Vorgaben
Nach Art. 14a Abs. 5 lit. a StromVG kann der Bundesrat die Kosten für die Messungen den Betreibern der Anlagen auferlegen, soweit diese zum Nachweis der rückerstattbaren Elektrizitätsmengen erforderlich sind. Im Verordnungsentwurf vom 21. Februar 2024 ist dann auch vorgesehen, dass die Kosten für die Messungen von den Betreibern der Anlagen getragen werden. Dies beschränkt sich auf die Kosten der intelligenten Messsysteme, die allein zum Nachweis der Elektrizitätsmengen für die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts nach Artikel 14a Absatz 4 StromVG erforderlich sind. Speicher mit Endverbrauch müssen zur Messung der Elektrizitätsmengen mit einem intelligenten Messsystem ausgerüstet sein, wenn am gleichen Messpunkt eine Erzeugungsanlage installiert ist.
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die VNB das entsprechende Netznutzungsentgelt im Rahmen der Rechnungsstellung zurückerstatten. Dazu müssen sie ein standardisiertes und digitalisiertes Formular für den Antrag auf Rückerstattung zur Verfügung stellen. Gemäss der Erläuterung sollte der Tarif im Rahmen der Tarifberechnung zusammen mit allen anderen Netznutzungstarifen publiziert werden.
Bild: UniEnergy Technologies
2 Kommentare
11. Dezember 2024 um 11:42
Vielen Dank für die gute Zusammenfassung. Aktuell führe ich eine Analyse zum Einsatz von Batteriespeichern im Verteilnetz und in lokalen Energiegemeinschaften (LEGs) durch. Insbesondere stellen Speicher in LEGs eine besondere Herausforderung dar. Dabei spielen sowohl die finalen Verordnungen als auch die Ergebnisse der Arbeitsgruppe des BFE zur «Rückerstattung des Netznutzungsentgelts für Speicher mit Endverbrauch» eine entscheidende Rolle für die konkrete Ausgestaltung. Falls Sie hierzu Informationen haben, würde ich mich sehr gerne mit Ihnen austauschen.
11. Dezember 2025 um 12:19
Guten Tag Herr Hofmann
Besten Dank für Ihre Rückmeldung zum Artikel. Die LEG werfen eine Vielzahl neuer Fragen auf. Vielleicht bringen die finalen Verordnungen etwas mehr Klarheit (voraussichtlich im ersten Quartal 2025). Andererseits werden BFE und VSE sicher zeitnah Empfehlungen und Handbücher für die Umsetzung zur Verfügung stellen. Schlussendlich wird die Praxis wohl neue Konstellationen hervorbringen, die wiederum individuelle Lösungen erfordern.
Gerne können Sie mich kontaktieren, falls Sie konkrete Fragen haben.
Freundliche Grüsse, Tobias Minder
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