Anlastung von Kosten des Verteilnetzes

Speicher ohne Endverbrauch gewinnen zunehmend an Bedeutung – insbesondere, wenn sie netzdienlich eingesetzt werden, etwa zur Bereitstellung von Flexibilitäts- oder Systemdienstleistungen für das Übertragungsnetz. Gleichzeitig können sie Netzverstärkungen notwendig machen oder bestehende Infrastrukturen stärker beanspruchen. Im Zusammenhang mit ihrem Netzanschluss stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang die dabei entstehenden Mehrkosten den Betreibern solcher Speicher angelastet werden dürfen.

Rechtliche Grundlagen

Die zentrale Grundlage bildet Artikel 16 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung (StromVV):

Entstehen in Verteilnetzen durch Anschluss oder Betrieb von Erzeugungsanlagen oder von Speichern ohne Endverbrauch unverhältnismässige Mehrkosten, so sind diese nicht Teil der Netzkosten. Sie müssen in einem angemessenen Umfang von den Erzeugern und den Betreibern der Speicher ohne Endverbrauch getragen werden.

Damit ist festgelegt, dass unverhältnismässige Mehrkosten nicht in die allgemeinen Netzkosten einfliessen, sondern von den Betreibern in angemessenem Umfang zu tragen sind.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) präzisiert in ihrer Mitteilung „Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050“ (Frage 63.2, Update vom 20. Mai 2025):

  • Für die Anschlussbedingungen und Anschlusspflicht von Speichern gelten kantonale Bestimmungen.
  • Ab 1. Januar 2025 wird auch der Netzbezug für Speicherzwecke als Endverbrauch behandelt, sofern sich die kantonalen Regelungen auf Art. 4 Abs. 1 Bst. b StromVG stützen.
  • Wenn unverhältnismässige Mehrkosten entstehen, sind diese nur anteilsmässig weiterzugeben; der Artikel sieht keine vollständige Kostenüberwälzung vor.
  • Bereits erhobene Netzkostenbeiträge sind einzubeziehen, betriebsbedingte Mehrkosten jedoch separat zu bewerten.
  • Die Gleichbehandlungspflicht gilt auch für Speicher, die vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst betrieben werden.

Wann sind Mehrkosten unverhältnismässig?

Die Richtlinie Netznutzung, Messung, Verrechnung (NNMV) des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) konkretisiert die Anwendung von Artikel 16 Abs. 3 StromVV in Kapitel 3.6.4 „Angemessene Kostentragung durch Erzeuger in Verteilnetzen“.

Unverhältnismässige Mehrkosten, die durch den Anschluss oder Betrieb von Erzeugungsanlagen oder Speichern ohne Endverbrauch entstehen, müssen in angemessenem Umfang vom Betreiber getragen werden. Davon ausgenommen sind Netzverstärkungen, die über die nationale Netzgesellschaft finanziert werden.

Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Opportunitätskosten und umfasst alle in der StromVV definierten Kostenbestandteile der Netzrechnung. Die Mehrkosten müssen im Einzelfall ermittelt und ausgewiesen werden; pauschale Ansätze sind unzulässig.

Als unverhältnismässig gelten Mehrkosten gemäss NNMV dann, wenn:

  • die Mehrbeanspruchung eines Betriebsmittels durch den neuen Speicher mehr als 20 % der für die Versorgung erforderlichen Kapazität übersteigt, oder
  • die durchschnittliche Änderung der Netznutzungstarife auf der gleichen oder nachgelagerten Netzebene über 2 % liegt.

Damit wird ein klarer Bewertungsrahmen geschaffen, der sicherstellt, dass nur objektiv nachweisbare, überdurchschnittliche Zusatzkosten anteilsmässig dem Speicherbetreiber angelastet werden.

Hypothetisches Beispiel

Nehmen wir an, eine 630-kVA-Trafostation an der Lagerhausstrasse wurde ursprünglich für den Anschluss einer Photovoltaikanlage mit 600 kVA ausgebaut. Wenn später ein Batteriespeicher an dieselbe Trafostation angeschlossen wird und die vorhandene Kapazität nutzt, ohne eine zusätzliche Netzverstärkung auszulösen, entstehen mutmasslich keine unverhältnismässigen Mehrkosten im Sinn von Art. 16 Abs. 3 StromVV. Eine nachträgliche oder pauschale Kostenanlastung wäre in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt, solange der Netzbetreiber nicht plausibel nachweisen kann, dass die Kapazität für eine zukünftige Nutzung vorgehalten wird.

Quellen

  • Bundesrat (2025): Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71), Art. 16 Abs. 3
  • Bundesrat (2007): Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7)
  • Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom, 2025): Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050, Frage 63.2, Update vom 20. Mai 2025
  • Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE, 2025): Netznutzung, Messung, Verrechnung (NNMV-CH), Kap. 3.6.4

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.